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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.12.2009
XI R 6/08, XI R 37/08, V R 3/07, V R 35/08 -

Bundesfinanzhof legt EuGH Fragen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln vor

Genauere Definition für Restaurationsleistung und Lieferung muss für Abgrenzung geklärt werden

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln vorgelegt.

Zur Diskussion stand, dass eine Lieferung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen würde, nicht hingegen – anders als in anderen Mitgliedstaaten – eine Restaurationsleistung, die mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert wird. Ob die Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen oder ermäßigt zu besteuern sind, hängt deshalb von der Beurteilung als Lieferung oder Dienstleistung ab.

Sachverhalt

In den beiden Verfahren ging es um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit zum Teil überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern. Das Verfahren V R 3/07 betrifft die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten waren. Im Verfahren XI R 6/08 sind Leistungen eines Party-Service-Unternehmens zu beurteilen.

Handelt es sich bei Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr um Lieferung?

Die erweiterte Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes in Anhang H zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 77/388/EWG nicht nur – wie bisher – für die Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern zusätzlich auch für "Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen", lässt aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht als zweifelhaft erscheinen, ob es sich bei der Abgabe von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr um eine Lieferung handelt. Sollte dies zu bejahen sein, muss die Frage beantwortet werden, ob unter den Begriff Nahrungsmittel i.S. von Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG nur Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" fallen oder auch Speisen oder Mahlzeiten, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.

Ist Zubereitung von Speisen oder Mahlzeiten als wesentliches Dienstleistungselement zu berücksichtigen?

Hinsichtlich der Abgrenzung von Restaurationsleistung (Dienstleistung) und Lieferung ist zu klären, ob die Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als ein wesentliches Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist, das zusammen mit einer oder mehreren zusätzlichen Dienstleistungen der einheitlichen Leistung das Gepräge einer Dienstleistung verleiht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2009
Quelle: ra-online, BFH

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