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Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2011
- V R 35/08 , VR 18/10 -
Im Stehen essen wird billiger: Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen an Imbissständen
Für ermäßigten Steuersatz ist entscheidend, ob einfach zubereitete Speisen im Stehen oder im Sitzen verzehrt werden
Der Bundesfinanzhof musste zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenlieferungen (Steuersatz 7 %) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19 %) Stellung nehmen. Künftig ist dabei hinsichtlich der Frage, ob ein ermäßigter Steuersatz oder ein Regelsteuersatz vorliegt, ob so genannte "einfach zubereitete Speisen" im Stehen oder im Sitzen verzehrt werden.
Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, das aufgrund von Vorlagen des Bundesfinanzhofs ergangen ist.
Essenslieferung: Im Stehen essen
Nach dem Urteil liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende
Restaurationsumsatz: Kunden haben Tische mit Sitzgelegenheit
Zu einem dem
Abgrenzungskriterien sollen zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung beitragen
Diese neuen Abgrenzungskriterien tragen wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung bei und beenden die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Bundesfinanzhof legt EuGH Fragen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln vor
(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.12.2009
[Aktenzeichen: XI R 6/08, XI R 37/08, V R 3/07, V R 35/08]) - EuGH: Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers unterliegen ermäßigtem Mehrwertsteuersatz
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.03.2011
[Aktenzeichen: C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u. a.])
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Dokument-Nr. 12175
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