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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 01.09.2015
- 3 K 167/15 -
Einspruch gegen Kirchgeld-Festsetzung in "Ich-Form" bei Zusammenveranlagung in glaubensverschiedener Ehe unwirksam
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass bei einer Kirchgeld-Festsetzung, die an eine kirchenangehörige Steuerpflichtige (Ehefrau) gerichtet und mit dem Zusammenveranlagungs-Einkommensteuerbescheid für die Eheleute verbunden ist, die Einspruchsfrist nicht gewahrt wird, wenn der Einspruch vom anderen Ehegatten in „Ich“-Form eingelegt wurde.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist in Hamburg Mitglied der evangelischen-lutherischen Kirche, ihr
FG: Einspruch wurde nicht rechtzeitig erhoben
Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage der Klägerin als unzulässig zurück, weil sie nicht rechtzeitig Einspruch erhoben habe. Zwar war ein Einspruch auf einem Briefbogen eingelegt worden, der in der Fußzeile die Namen beider Eheleute und ihre Adresse enthielt. Nach Ansicht des Finanzgerichts sprachen die Umstände jedoch erkennbar für eine Einspruchseinlegung allein durch den Ehemann: Das Schreiben war nur von ihm unterschrieben und in der Ich-Form verfasst, von der Klägerin war nur in dritter Person die Sprache. Das Finanzgericht wies darauf hin, dass die Versäumung der
Kirchgeld durfte unter Berücksichtigung des zusammenveranlagten gemeinsamen Einkommens bemessen werden
Das Finanzgericht Hamburg stellte darüber hinaus in der Sache fest, dass die mit der Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2016
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
- BVerfG: Erhebung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.11.2010
[Aktenzeichen: 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10]) - BFH entscheidet über Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds in Nordrhein-Westfalen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.10.2005
[Aktenzeichen: I R 76/04])
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Dokument-Nr. 22415
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