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Finanzgericht Kiel, Urteil vom 18.08.2004
3 K 200/02 -

Lebenspartnerschaft kann nicht mit Ehe gleichgestellt werden

Kein Vorteil für Lebenspartner

Gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragene Lebenspartner können nicht die Anwendung des Ehegattensplitting beanspruchen. Eine solche steuerliche Gleichbehandlung habe der Gesetzgeber mit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht beabsichtigt, entschied das Finanzgericht Kiel.

Lebenspartner seien keine Eheleute und könnten keine Kinder kriegen. Die Richter verwiesen dabei auf die vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten Unterschiede zwischen verschiedengeschlechtlichter Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Anwendung des Ehegattensplittung widerspräche deshalb dem Willen des Gesetzgebers.

Der Staat dürfe sich beim Steuerrecht durchaus auch von sozial- und gesellschaftspolitischen Erwägungen leiten lassen. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft verstoße deshalb nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Außerdem fühten die Richter aus, dass es sich bei der Ehe und der Lebenspartnerschaft, trotz der mit ihr verbundenen Unterhaltspflicht, nicht um "wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte" handle, weil die Ehe "regelmäßig als Vorstufe zur Familie" zu betrachten sei. Die Lebenspartnerschaft sei hingegen die Ausnahme und können nicht auf eigene Kinder angelegt sein. Aus der Unterhaltspflicht könne außerdem nicht die Forderung nach Gleichstellung mit der Ehe abgeleitet werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2005
Quelle: ra-online (pt)

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