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Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.08.2016
- 13 K 3218/13 L -
Übernahme von Fortbildungskosten führt nicht zu Arbeitslohn
Kostenübernahme liegt aufgrund der Weiterbildungspflicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind die Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für die vorgeschriebenen Maßnahmen übernahm der Kläger für seine bei ihm angestellten Fahrer, wozu er nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet war. Das beklagte Finanzamt sah hierin steuerpflichtigen
Tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme spricht für eigenbetriebliches Interesse des Klägers
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht Münster sah in der Übernahme der Fortbildungskosten keinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- Seminarkosten für Teilnahme an Sensibilisierungswoche sind als Arbeitslohn anzusehen
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2013
[Aktenzeichen: 16 K 922/12 L]) - Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung mit gesellschaftlichen und betrieblichen Elementen können zu Arbeitslohn führen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.04.2009
[Aktenzeichen: VI R 55/07])
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Dokument-Nr. 23292
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