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Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.04.2009
- VI R 55/07 -
Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung mit gesellschaftlichen und betrieblichen Elementen können zu Arbeitslohn führen
Sachaufwendungen für Arbeitnehmer dürfen Freigrenze nicht überschreiten
Eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile enthält, ist in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 100 € je Arbeitnehmer betragen haben. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Steuerpflichtiger
Keiner Wertung als Arbeitslohn, sofern Aufwendungsfreigrenze für Veranstaltung nicht überschritten wird
Mit seinem Urteil entschied der Bundesfinanzhof nun, dass eine
Sachverhalt
Im Streitfall führte die Klägerin an Bord eines Ausflugschiffes unter Darreichung von Speisen und Getränken eine sog. Betriebsversammlung durch. Abends schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest an. Das Finanzamt behandelte sämtliche Aufwendungen der Klägerin als steuerpflichtigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/09 des BFH vom 01.07.2009
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Dokument-Nr. 8091
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