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Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.04.2010
- 8 K 783/07 E -
Höhere Steuer auch für Rentennachzahlungen
Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster unterliegen auch Renten, die für vorangegangene Jahre im Jahr 2005 nachgezahlt werden, der durch das Alterseinkünftegesetz eingeführten Besteuerung, d. h. sie sind mit einem Anteil von 50 % zu versteuern.
Im vorliegenden Streitfall erhielt der Kläger Rentenzahlungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Im Streitjahr 2005 hat er neben laufenden Rentenleistungen auch Nachzahlungen für das Jahr 2003 bezogen. Während der Kläger der Auffassung war, dass die Nachzahlung nach Maßgabe der im Jahr 2003 geltenden Bestimmungen lediglich mit einem Ertragsanteil von 32 % der Besteuerung unterliege, unterwarf das Finanzamt nicht nur die laufenden Leistungen, sondern auch die Rentennachzahlung mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung.
Klage vom Finanzgericht Münster abgewiesen
Die Rentenzahlungen des Klägers seien nach Maßgabe der im Streitjahr geltenden Regelungen des Alterseinkünftegesetzes mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung zu unterwerfen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG). Dies gelte unabhängig davon, ob die Rentenzahlungen auf den Zeitraum 2005 oder aber davor liegende Jahre entfielen. Auch für die Besteuerung von Rentennachzahlungen gelte das sog. Zuflussprinzip (§ 11 EStG).
Erforderliche Gesetzeslücke fehlt
Zwar wären die Rentennachzahlungen bei rechtzeitiger Zahlung im Jahr 2003 lediglich mit dem niedrigeren Ertragsanteil besteuert worden. Dies sei jedoch für die im Streitjahr vorzunehmende Besteuerung nicht maßgebend. Der Wortlaut des § 22 EStG sehe vielmehr vor, Renten, die vor 2005 entstanden seien, mit einem Anteil von "mindestens 50 % der Steuer zu unterwerfen. Damit seien auch Rentennachzahlungen erfasst. Eine Auslegung des § 22 EStG im Sinne des Klägers sei - anders als dies das Niedersächsische Finanzgericht meine - nicht zulässig, da es an einer hierfür erforderlichen Gesetzeslücke fehle. Das Gesetz erfasse die Rentennachzahlungen nicht ungewollt.
Keine Verpflichtung des Gesetzgebers Übergangsregelung zu schaffen
Der Senat konnte weder einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot feststellen noch erkannte er eine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Übergangsregelung zu schaffen, nach der für Rentennachzahlungen die ursprünglich geltende günstigere Ertragswertbesteuerung fortbesteht. Eine solche Verpflichtung scheide bereits in Anbetracht der Verfassungswidrigkeit der bis zum Jahr 2005 geltenden Regelungen über die Ertragswertbesteuerung aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2010
Quelle: Finanzgericht Münster/ ra-online
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Dokument-Nr. 10097
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