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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2011
- 2 K 1885/10 -
FG Rheinland-Pfalz: Fahrtaufwendungen für Kinderbeförderung zur Schule sind weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen
Kosten der Schulausbildung sind zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende Aufwendungen und schon dem Grund nach nicht außergewöhnlich
Fahrtaufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Eltern ihre Kinder mit dem Kraftfahrzeug zur Schule gebracht haben, können weder als Werbungskosten der Eltern/des Vaters noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Im Streitfall hatte der Kläger aus dienstlichen Gründen einen Wohnsitz ohne Anbindungen an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Die
Finanzamt lehnt steuerliche Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab
Nachdem das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sie durch das gezahlte
Typische Aufwendungen der Lebensführung kein Teil des Anwendungsbereich außergewöhnlicher Belastungen
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bei den Fahrtaufwendungen handele es sich um nicht abzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2011
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Tagesheimkosten keine Sonderausgaben, über die Pauschbeträge hinausgehende Kinderbetreuungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen (im Jahr 2000)
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2005
[Aktenzeichen: 1 K 2189/03]) - BFH: Aufwendungen für Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastungen absetzbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.08.2011
[Aktenzeichen: VI R 37/10])
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Dokument-Nr. 12265
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