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Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.08.2011
- VI R 37/10 -
BFH: Aufwendungen für Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastungen absetzbar
Notwendigkeit des Schulbesuchs im Ausland muss jedoch medizinisch angezeigt sein
Aufwendungen für den Schulbesuch eines hochbegabten Kindes können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu gehören insbesondere Krankheitskosten und zwar auch dann, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet.
Hausärztin des Kindes empfiehlt Besuch einer Hochbegabtenschule in Schottland
Im Streitfall wechselte der Sohn der Kläger, bei dem ein Intelligenzquotient von 133 festgestellt worden war, von der zweiten in die vierte Grundschulklasse. Anschließend besuchte er ein Gymnasium. Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten empfahl sowohl der Allgemeine Sozialdienst als auch die Hausärztin des Kindes den Besuch einer Hochbegabtenschule in Schottland. Da eine solche
Notwendigkeit des Internatsbesuch hätte durch amtsärztliches Attest nachgewiesen werden müssen
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 machten die Kläger Schul- und Internatskosten in Höhe von 51.616 DM (2001) und in Höhe von 23.457 Euro (2002) erfolglos als außergewöhnliche Belastungen geltend, weil die medizinische Notwendigkeit der Internatsunterbringung des Kindes nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen worden war.
Sofern Schulbesuch wegen Hochbegabung medizinisch angezeigt ist, können geltend gemachten Kosten unmittelbare Krankheitskosten sein
Auf die Revision der Kläger hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Da der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nach der neuen BFH-Rechtsprechung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss, vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden kann, wird das Finanzgericht nun zu prüfen haben, ob der Besuch der schottischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- BFH: Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.2009
[Aktenzeichen: VI R 63/08]) - Tagesheimkosten keine Sonderausgaben, über die Pauschbeträge hinausgehende Kinderbetreuungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen (im Jahr 2000)
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2005
[Aktenzeichen: 1 K 2189/03])
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Dokument-Nr. 12104
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