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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012
- 4 K 1970/10 -
Ansatz zumutbarer Eigenbelastung bei Berechnung von außergewöhnlichen Belastungen wegen Krankheitskosten ist nicht verfassungswidrig
Kürzung der Aufwendungen um die zumutbare Belastung zulässig
Der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen wegen Krankheitskosten ist nicht verfassungswidrig. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
In dem zugrunde liegenden Streitfall hatten die Kläger für den Veranlagungszeitraum 2008 rund 1.250 Euro (u.a. Aufwendungen für Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschlag) an
Gleichheitssatz gebietet Bestreitung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus in voller Höhe aus steuerfreiem Einkommen
Mit der dagegen gerichteten Klage trugen die Kläger u.a. vor, bei
Krankheitskosten als Kosten der Existenzsicherung müssen nicht ohne zumutbare Belastung abgezogen werden
Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, es sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Verfahren die Kürzung der Aufwendungen um die zumutbare Belastung verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner angesprochenen Entscheidung vom Februar 2008 hinsichtlich der gebotenen steuermindernden Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen darauf abgestellt, dass die konkreten Versicherungsbeiträge zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus nach Art und Umfang erforderlich sein müssten. Für die gebotene Berücksichtigung von Krankheitsaufwendungen bedeute dies konkret, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2012
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Nachweis der Zwangsläufigkeit von bestimmten Aufwendungen im Krankheitsfall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.04.2012
[Aktenzeichen: VI R 74/10]) - BFH: Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2011
[Aktenzeichen: VI R 14/10])
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Dokument-Nr. 14183
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