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Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.04.2012
- VI R 74/10 -
Nachweis der Zwangsläufigkeit von bestimmten Aufwendungen im Krankheitsfall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Neuregelung im Steuervereinfachungsgesetz 2011
Die vom Gesetzgeber eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten (für deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu können auch Aufwendungen im Krankheitsfall gehören. Bestimmte Krankheitskosten, bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist, dürfen allerdings nur noch berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit z.B. durch ein
Notwendigkeit der Kur nicht durch amtsärztliches oder vergleichbares Attest belegt
Die Kläger machten u.a. die Kosten für einen Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie hatten die medizinische Notwendigkeit der
Anforderungen an Nachweise bestimmter Krankheitskosten von Verfassung wegen nicht zu beanstanden
Die Revision der Kläger war ebenfalls erfolglos. Auf die strenge Art des Nachweises kann nach geltendem Recht nicht (mehr) verzichtet werden. Die nun vom Gesetzgeber geregelten Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten sind von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass die neuen Nachweisregelungen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich; darin liegt keine unzulässige Rückwirkung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- BFH erleichtert den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2010
[Aktenzeichen: VI R 17/09 und VI R 16/09]) - Alternative Heilbehandlung – Strenge Anforderungen für steuerliche Berücksichtigung
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.06.2010
[Aktenzeichen: 10 K 1655/09 E])
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Dokument-Nr. 13774
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