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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2014
- 5 K 2131/12 -
Für vollerwerbstätige Kinder besteht während berufsbegleitendem Studium keinen Anspruch auf Kindergeld
Erwerbstätigkeit nach neuer rechtlicher Regelung für Kindergeldanspruch nur bei wöchentlicher Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden unschädlich
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und berufsbegleitend studiert, ab Januar 2012 kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht.
Im zugrunde liegenden Streitfall beendete der Sohn der Klägerin im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner, wurde anschließend vom Ausbildungsbetrieb übernommen und begann sodann - nach einem Jahr Berufspraxis - im August 2009 mit einem berufsbegleitenden
Familienkasse verneint ab 2012 Anspruch auf Kindergeld
Bis Ende Dezember 2011 erhielt die Klägerin für ihren Sohn
Kind kann bei Kindergeldanspruch nach erstmaliger Berufsausbildung oder Erststudium nur ohne Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, die das Finanzgericht Rheinland-Pfalz abwies. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, dass der Gesetzgeber mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 die Anspruchsvoraussetzungen für das
Erwerbstätigkeit künftig nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums unschädlich
Der Gesetzgeber habe dies wie folgt begründet: Der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder mit Wirkung ab 1. Januar 2012 bewirke eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, erfordere aber zugleich eine Änderung bei der Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei aus-geübten Erwerbstätigkeit. Zukünftig solle eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums unschädlich sein, denn für die Zeit danach bestehe die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Vermutung gelte durch den Nachweis als widerlegt, dass sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befinde und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Umfang der schädlichen Tätigkeit werde - ausgehend von einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden - im Wege der Typisierung aus Gründen der Rechtsklarheit gesetzlich festgelegt. Danach sei eine Erwerbstätigkeit unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betrage. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis seien ebenfalls unschädlich.
Nach Auffassung des Finanzgerichts hat der Gesetzgeber mit der ab Januar 2012 gültigen Neuregelung auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner - bei einer Steuervergütung wie dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Kindergeldanspruch für Kinder in dualem Studium nicht eingeschränkt
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.05.2013
[Aktenzeichen: 2 K 2949/12 Kg]) - FG Münster: Kindergeldanspruch besteht auch bei bezogenen Einkünften des Kindes aus einer Vollzeitbeschäftigung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.03.2009
[Aktenzeichen: 1 K 4425/08 Kg, AO])
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Dokument-Nr. 17989
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