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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2018
- 5 K 2345/15 -
Lehrerin kann Aufwendungen für "Schulhund" nicht als Werbungskosten steuerlich geltend machen
"Schulhund" kann nicht als Arbeitsmittel von Lehrern angesehen werden
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Lehrerin Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als "Schulhund" eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 Aufwendungen für ihren
Das beklagte Finanzamt erkannte die Kosten dennoch nicht an, weil der
Schulhund nicht mit Diensthund eines Polizisten vergleichbar
Die dagegen beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem "Schulhund" nicht um ein Arbeitsmittel der Klägerin handle, weil das Tier nicht (nahezu) ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2018
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 25716
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