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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 13.12.2013
- T-240/10 -
Beschlüsse der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens der genetisch veränderten Kartoffelsorte Amflora nichtig
Kommission verletzt Verfahrensvorschriften der Regelungen für die Zulassung von genetisch veränderte Organismen in der Union
Genetisch veränderte Organismen (GVO) dürfen im Gebiet der Europäischen Union nur dann in die Umwelt freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn für sie im Anschluss an eine wissenschaftliche Risikobewertung eine Zulassung erteilt worden ist, die besonderen Bedingungen unterliegt und für bestimmte Verwendungen erteilt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichts der europäischen Union hervor.
Die Zulassungsregelung umfasst zwei verschiedene Verfahren, die je nach der geplanten Verwendung der GVO durchgeführt werden. Das erste Verfahren, dessen Vorschriften in der Richtlinie 2001/18/EG (Richtlinie über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates) niedergelegt sind, hat die
Das zweite Zulassungsverfahren, das mit der Verordnung Nr. 1829/2003 (Verordnung über
Endgültige Entscheidung wird über Zulassung wird auf Grundlage der wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA getroffen
Wird im Rahmen des erstgenannten Verfahrens ein Einwand geltend gemacht oder im zweitgenannten ein Zulassungsantrag gestellt, wird die endgültige Entscheidung über die
Kommission erteilt grundsätzlich gewünschte Zulassung
In diesen Fällen wird die
Antrag auf Zulassung des Inverkehrbringens der genetisch veränderten Kartoffelsorte Amflora
Die BASF Plant Science GmbH stellte zum einen über eine Tochtergesellschaft bei den schwedischen Behörden einen Antrag auf
Antrag umfasste auch den Fall des zufälligen Vorhandenseins von Spuren von GVO
Zum anderen betrieb BASF unmittelbar bei den Unionsbehörden ein Verfahren auf
EFSA bestätigt kein Vorliegen einer Gefahr
Nachdem bei ihr im Jahr 2005 befürwortende Stellungnahmen der EFSA eingegangen waren, legte die
Ungarn erhebt Nichtigkeitsklage
Ungarn war jedoch der Auffassung, dass von der
Kommission wich von den Vorschriften der Zulassungsverfahren ab
Mit seinem Urteil stellt das Gericht zunächst fest, dass die
Ergebnis des Verfahrens hätte anders ausfallen können
In diesem Zusammenhang geht das Gericht davon aus, dass das Ergebnis des Verfahrens oder der Inhalt der angefochtenen Beschlüsse wesentlich anders hätte ausfallen können, wenn die
Beschlüsse nicht als mit den früheren Entwürfen und Vorschlägen identisch anzusehen
Dazu stellt das Gericht fest, dass die Aufnahme einer sich auf eine neue Stellungnahme der EFSA beziehenden Begründung als wissenschaftliche Grundlage in die Entwürfe der angefochtenen Beschlüsse eine wesentliche Änderung dieser Entwürfe gegenüber ihren früheren Fassungen darstellt. Daher können diese Beschlüsse nicht als mit den früheren Entwürfen und Vorschlägen identisch angesehen werden. Zudem ist die konsolidierte Stellungnahme von 2009, die gegenüber den früheren Stellungnahmen der EFSA erhebliche Unterschiede aufweist, als inhaltliche Neubewertung und nicht als rein formale Bestätigung der in den früheren Stellungnahmen enthaltenen Risikobewertungen anzusehen.
Angefochtene Beschlüsse nichtig
Da somit die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2013
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 17400
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