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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 16.01.2014
- T-433/12 und T-434/12 -
Steiffs Knopf im Ohr stellt keine Gemeinschaftsmarke dar
Für Eintragung als Gemeinschaftsmarken erforderliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht erfüllt
Das Gericht bestätigt, dass der deutsche Stofftierhersteller Steiff die Anbringung eines Knopfes oder eines Fähnchens mittels eines Knopfes am Ohr eines Stofftiers nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen kann. Dieser Anbringung fehlt die Unterscheidungskraft, da sie es als solche dem europäischen Durchschnittsverbraucher nicht erlaubt, die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen. Dies entschied das Gericht der Europäischen Union.
In dem zugrunde liegenden Fall meldete 2010 der deutsche
HABM bemängelte Unterscheidungskraft der angemeldeten Marken
Das HABM wies die Anmeldungen von
Steiff fechtet Entscheidungen des HABM an
Steiff hat diese Entscheidungen des HABM beim Gericht angefochten und geltend gemacht, das HABM habe den
Knöpfe und Schilder übliche Gestaltungselemente für Stofftiere
Das Gericht wies die Klagen von
Anmeldemarken weichen nicht erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche ab
Da die
Anbringung von Metallknöpfen und Stofffähnchen irrelevant
Aus den genannten Gründen ist es auch irrelevant, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2014
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 17514
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