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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.04.2013
- I ZR 214/1 -
BGH zur Frage des Schutzumfangs der Marke "Volkswagen"
Verwendung der Zeichenbenutzung "VOLKS" beeinträchtigt Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN"
Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage des Schutzumfangs der Marke "Volkswagen zu entscheiden und kam zu dem Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Zeichen wie "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Volkswagen AG verletzen. Denn eine Verletzung einer bekannten Marke liegt bereits dann vor, wenn die Zeichenbenutzung durch Dritte die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die Volkswagen AG, ist Inhaberin
Sachverhalt
Die Beklagte zu 1 veranstaltet seit 2002 mit Kooperationspartnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil "Volks" und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL). Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen die Beklagte zu 2 Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter
Volkswagen AG klagt wegen Markenrechtsverletzung
Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung
BGH: Entscheidung des OLG trägt weitem Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Anders als das Oberlandesgericht hat
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht München I, Urteil vom 22.02.2011
[Aktenzeichen: 33 O 5562/10] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 20.10.2011
[Aktenzeichen: 29 U 1499/11]
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Dokument-Nr. 15614
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