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Samstag, 1. Juni 2024

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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: GesR 2014, 507

Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR),
Jahrgang: 2014, Seite: 507

Folgende Entscheidungen erbingen den Nachweis für die Fundstelle
GesR 2014, 507:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom21.11.2013
- 2 AZR 474/12, 2 AZR 495/12, 2 AZR 598/12 und 2 AZR 966/12 -

Arbeitsrechtliche Folgen nach der Schließung einer Krankenkasse

Eine Betriebs­kranken­kasse kann nach § 153 Sozialgesetzbuch V (SGB V) von der Aufsichtsbehörde geschlossen werden. In diesem Fall ist denjenigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, beim Landesverband der Betriebs­kranken­kassen oder einer anderen Betriebs­kranken­kasse eine ihrer bisherigen Dienststellung vergleichbare, zumutbare Stellung anzubieten (§ 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V). Für Beschäftigte von Betriebs­kranken­kassen, deren Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden kann, gilt diese Regelung nicht. Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V enden die Vertrags­verhältnisse der Beschäftigten, „die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden“, mit dem Tag der Schließung der Kasse. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor. Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom07.12.2012
- OVG NRW 13 A 414/11 -

OVG Münster: Schwerkranke Patienten dürfen Cannabis zur Selbsttherapie anbauen

Schwerkranke dürfen unter strengen Voraussetzungen Cannabis zuhause selbst anbauen. Dies entschied das Oberverwaltungs­gericht Münster. Lesen Sie mehr

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Die Fundstelle GesR 2014, 507 wird teils auch als „GesR 14, 507“, „GesR 2014, S. 507“ oder „GesR 14, S. 507“ zitiert.



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