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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2013
- 2 AZR 474/12, 2 AZR 495/12, 2 AZR 598/12 und 2 AZR 966/12 -
Arbeitsrechtliche Folgen nach der Schließung einer Krankenkasse
Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, ist vergleichbare, zumutbare Stellung anzubieten
Eine Betriebskrankenkasse kann nach § 153 Sozialgesetzbuch V (SGB V) von der Aufsichtsbehörde geschlossen werden. In diesem Fall ist denjenigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, beim Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine ihrer bisherigen Dienststellung vergleichbare, zumutbare Stellung anzubieten (§ 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V). Für Beschäftigte von Betriebskrankenkassen, deren Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden kann, gilt diese Regelung nicht. Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, „die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden“, mit dem Tag der Schließung der Kasse. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nachdem die „City-BKK“ mit Sitz in Stuttgart und die „BKK-Heilberufe“ mit Sitz in Düsseldorf zum 30. Juni 2011 bzw. 31. Dezember 2011 vom Bundesversicherungsamt geschlossen worden waren, erhielten sämtliche 400 bzw. 270 Beschäftigten die Mitteilung, ihre Arbeitsverhältnisse endeten zum jeweiligen Schließungszeitpunkt. Vorsorglich sprachen die Arbeitgeberinnen außerordentliche Kündigungen mit Auslauffristen und - wo rechtlich möglich - ordentliche Kündigungen zum Schließungszeitpunkt, hilfsweise zum Ablauf der einschlägigen Kündigungsfristen aus. Hunderte von Beschäftigten haben gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Klage erhoben.
Klägern hätte zumutbare Stellung beim Landesverband oder anderer Betriebskrankenkasse angeboten werden müssen
In den ersten vier - von etwa 280 - Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht hat der Zweite Senat des Gerichts den Klagen - wie zuvor die Landesarbeitsgerichte - stattgegeben. Den beiden Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung nicht beendet werden konnte, war eine zumutbare Stellung beim Landesverband oder einer anderen
Auch durch ordentliche Kündigung beendete Arbeitsverhältnisse endeten nicht mit dem Tag der Schließung
Auch die beiden Arbeitsverhältnisse, die durch ordentliche Kündigung beendet werden konnten, haben nicht mit dem Tag der
Vorsorglich erklärte (außer-)ordentliche Kündigungen in allen Fällen rechtsunwirksam
Die vorsorglich erklärten (außer-)ordentlichen Kündigungen waren in allen vier Fällen rechtsunwirksam. Bei Ablauf der Kündigungsfristen lagen dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer entgegengestanden hätten, nicht vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2012
[Aktenzeichen: 5 Sa 2555/11 (Vorinstanz zu 4 AZR 474/12)] - Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 31.05.2012
[Aktenzeichen: 1 Sa 55/11 (Vorinstant zu 4 AZR495/12] - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2012
[Aktenzeichen: 1 Sa 2/12 (Vorinstanz zu AZR 598/12)] - Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.09.2012 - 6 Sa 138/12 - (Vorinstanz zu 4 AZR 966/12)
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2012
[Aktenzeichen: 6 Sa 422/12, 6 Sa 138/12, 6 Sa 286/12, 6 Sa 344/12, 6 Sa 345/12, 6 Sa 347/12, 6 Sa 349/12, 6 Sa 422/12, 6 Sa 470/12])
- Schließung der City-BKK führte nicht zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2012
[Aktenzeichen: 2 Sa 15/12, 2 Sa 14/12, 5 Sa 142/12, 5 Sa 2554/11,]) - Kein Sozialplan bei Schließung einer Betriebskrankenkasse durch das Bundesversicherungsamt
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2012
[Aktenzeichen: 6 P 11.11])
- Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 21.11.2013 [Aktenzeichen: 2 AZR 474/12]
- Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 21.11.2013 [Aktenzeichen: 2 AZR 495/12]
- Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 21.11.2013 [Aktenzeichen: 2 AZR 598/12]
- Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 21.11.2013 [Aktenzeichen: 2 AZR 966/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 507 GesR 2014, 507
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Dokument-Nr. 17229
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