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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.08.2021
- 17 E 2904/21 -
Eilantrag der AfD gegen bestimmte Aussagen im Verfassungsschutzbericht 2020 erfolgreich
AfD hat Anspruch auf Pressemitteilung durch die Hansestadt Hamburg
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag der Bürgerschaftsfraktion der AfD stattgegeben, soweit sich diese dagegen gewandt hatte, dass zwei ihrer Mitarbeiter im Verfassungsschutzbericht 2020 als Angehörige der Identitären Bewegung bezeichnet werden.
Im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2020 heißt es u.a. zum Landesverband
Gerichtlicher Vergleich mit anschließender verpflichtender Pressemitteilung der Stadt Hamburg
Das Eilverfahren des Landesverbandes hinsichtlich der Berichterstattung über die Zahl an „Flügel“-Anhängern haben die Beteiligten durch gerichtlichen Vergleich beendet, mit dem sich das Landesamt für Verfassungsschutz verpflichtet hat, die entsprechenden Textpassagen mit einer Fußnote bzw. Erklärung zu versehen und diesen Vergleich öffentlich zu kommunizieren. Auf den Eilantrag der AfD-Bürgerschaftsfraktion hat das Verwaltungsgericht
Keine Zugehörigkeit zur identitären Bewegung bei zweimaliger Veranstaltungsteilnahme
Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Landesamt für Verfassungsschutz zwar über Angehörige der Identitären Bewegung in
Anspruch auf Pressemitteilung zur Untersagung weiterer Verbreitung der Angabe
Zur Beseitigung der aufgrund der Rechtsverletzung bereits eingetretenen Folgen habe die AfD-Bürgerschaftsfraktion auch einen Anspruch darauf, dass die Freie und Hansestadt
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2021
Quelle: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30754
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