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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 01.02.2012
- 3 U 53/11 -
Zigarette im Bett: Nichtvergewissern einer Brandlöschung ist grob fahrlässig
Verletzung der Sorgfaltspflicht in hohem Maße
Kommt es nach dem Einschlafen durch eine brennende Zigarette zu einem Brand, besteht trotz Löschversuch die Pflicht sich der endgültigen Brandlöschung zu vergewissern. Sowohl das Einschlafen mit brennender Zigarette als auch das Nichtvergewissern der Brandlöschung ist grob fahrlässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin machte gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch wegen eines Brandes geltend. Die Klägerin war Hausratsversicherer für die Beklagte. Die Beklagte legte sich mit einer brennenden Zigarette ins
Zu Bett gehen mit brennender Zigarette ist grob fahrlässig
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschied gegen die Beklagte. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadenersatzanspruch zu (§ 86 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB). Die Beklagte habe den Brand grob fahrlässig verursacht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit beruhe in dem vorliegenden Fall darauf, dass jemand, der sich rauchend schlafen legt, damit rechnen müsse, mit brennender Zigarette einzuschlafen.
Löschversuch beseitigt nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
Die
Untauglicher Löschversuch begründet neue Fahrlässigkeit
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne darüber hinaus der untaugliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2012
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bremen, Urteil vom 18.11.2011
[Aktenzeichen: 4 O 191/11]
Jahrgang: 2012, Seite: 846 MDR 2012, 846 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 996 NJW-RR 2012, 996 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2012, Seite: 547 r+s 2012, 547
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Dokument-Nr. 14410
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