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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.07.2018
6 A 673/15 -

VGH zur Speicherung personenbezogener Daten durch die BaFin

Berufung der Anlageberater erfolglos

Personenbezogene Daten von Anlageberatern der Sparkassen dürfen grundsätzlich durch die Bundesanstalt für Finanzierungs­leistungs­aufsicht (BaFin) gespeichert werden. Dies hat der Hessische Verwaltungs­gerichtshof entschieden.

Im hier zugrundeliegenden Fall wenden sich die Kläger gegen die Speicherung personenbezogener Daten in einer bei der BaFin eingerichteten Datenbank.

Kläger begehren Löschung personenbezogener Daten

Die als Anlageberater bzw. Betriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigten Kläger baten bei der Beklagten um Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und beantragten deren Löschung. Die BaFin erteilte Auskunft über die gespeicherten Daten, die den Namen - einschließlich Vornamen -, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beginn der Tätigkeit und die jeweilige Funktion im Sparkassenwesen sowie die Namen der zuständigen Anlageberater oder Vertriebsbeauftragten in der Datenbank der BaFin umfasste. Die beantragte Löschung der Daten lehnte die BaFin jedoch ab.

VG weist Klage ab

Die hiergegen erhobene Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 2. Juli 2014 abgewiesen.

Voraussetzungen für Löschungsanspruch nicht erfüllt

Die Berufung der Kläger gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Voraussetzungen eines Löschungsanspruches nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen seien nicht erfüllt. Auch aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen ergebe sich kein Löschungsanspruch.

Erfasste Daten dienen zur Identifikation betreffender Mitarbeiter

Aus den gesetzlichen Regelungen ergebe sich hinreichend, welche Daten von der BaFin im Mitarbeiter- und Beschwerderegister zu speichern seien. Es sei erkennbar, dass der Gesetzgeber insoweit die Daten erfasst sehen wollte, die eine Identifikation der betreffenden Mitarbeiter ermögliche. Hierfür sei die Angabe von Vorname, Familien- und Geburtsname, Tag und Ort der Geburt erforderlich. Dies seien die Daten, die zu einer Identifikation der Person notwendig seien. Dass sich die Dauer der Speicherung nicht bereits aus dem Gesetz ergibt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2018
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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