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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.07.2018
- 6 A 673/15 -
VGH zur Speicherung personenbezogener Daten durch die BaFin
Berufung der Anlageberater erfolglos
Personenbezogene Daten von Anlageberatern der Sparkassen dürfen grundsätzlich durch die Bundesanstalt für Finanzierungsleistungsaufsicht (BaFin) gespeichert werden. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Im hier zugrundeliegenden Fall wenden sich die Kläger gegen die
Kläger begehren Löschung personenbezogener Daten
Die als Anlageberater bzw. Betriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigten Kläger baten bei der Beklagten um Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und beantragten deren
VG weist Klage ab
Die hiergegen erhobene Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 2. Juli 2014 abgewiesen.
Voraussetzungen für Löschungsanspruch nicht erfüllt
Die Berufung der Kläger gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Voraussetzungen eines Löschungsanspruches nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen seien nicht erfüllt. Auch aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen ergebe sich kein Löschungsanspruch.
Erfasste Daten dienen zur Identifikation betreffender Mitarbeiter
Aus den gesetzlichen Regelungen ergebe sich hinreichend, welche Daten von der BaFin im Mitarbeiter- und Beschwerderegister zu speichern seien. Es sei erkennbar, dass der Gesetzgeber insoweit die Daten erfasst sehen wollte, die eine Identifikation der betreffenden Mitarbeiter ermögliche. Hierfür sei die Angabe von Vorname, Familien- und Geburtsname, Tag und Ort der Geburt erforderlich. Dies seien die Daten, die zu einer Identifikation der Person notwendig seien. Dass sich die Dauer der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2018
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online
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Dokument-Nr. 26232
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