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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2013
- 6 Sa 944/12 -
Aufforderung eines Filialleiters zum "Krankmachen" rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten
Fordert ein Filialleiter seine Untergebenen dazu auf "krankzumachen", begeht er eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall berechtigt, das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem
Arbeitsgericht wies Klage ab
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach sei die
Fristlose, außerordentliche Kündigung war wirksam
Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des gekündigten Filialleiters zurück. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorgelegen habe und die Kündigung daher wirksam sei. In dem Verhalten des Filialleiters sei eine Anstiftung zum Betrug zu sehen. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass sich im Nachhinein herausstellte, dass die
Abmahnung war nicht notwendig
Zudem sei eine vorherige Abmahnung nicht notwendig gewesen, so das Landesarbeitsgericht weiter. Eine solche sei entbehrlich gewesen, weil der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2013
Quelle: Hessiches Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.05.2012
[Aktenzeichen: 15 Ca 5329/11]
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Dokument-Nr. 16529
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