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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2017
- 8 Sa 146/17 -
Kündigung wegen Antritts einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gerechtfertigt
Arbeitgeber muss Stelle bei nicht sicher feststehender vorzeitiger Haftentlassung des Angestellt nicht freihalten
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigen darf, wenn dieser eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und dessen vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Kündigungsschutzklage eines jungen Vaters, der wegen seiner Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall rechtskräftig zu einer
Arbeitgeber ist bei zu erwartendem Ausfall von mehr als zwei Jahren zu Kündigung berechtigt
Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Klage im Berufungsverfahren ab. Ebenso wie zuvor schon das Arbeitsgericht Wiesbaden. Es entspreche laut Landesarbeitsgericht der ständigen Rechtsprechung, dass ein
Ein Vergleich mit dem gesetzlich geregelten Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit sei nicht gerechtfertigt, da dies dem Schutz der Familie dient.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2018
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
- Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 05.01.2017
[Aktenzeichen: 4 Ca 1825/16]
- Arbeitgeber kann bei Verurteilung des Arbeitnehmers zu langjähriger Haftstrafe nicht ohne Weiteres den Arbeitsvertrag kündigen
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 03.06.2004
[Aktenzeichen: 11 Sa 704/03]) - Keine fristlose Kündigung bei längerer Haft
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2007
[Aktenzeichen: 8 Sa 461/07])
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Dokument-Nr. 25509
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