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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2007
- 8 Sa 461/07 -
Keine fristlose Kündigung bei längerer Haft
Länge der Haft und Einzelumstände sind abzuwägen
Ein Arbeitgeber kann einem Arbeiternehmer nicht allein deshalb fristlos kündigen, weil dieser eine längere Haftstrafe antreten muss. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber den vorübergehenden Ausfall des Mitarbeiters überbrücken kann. Ferner hat der Arbeitgeber bei einer Kündigung das Alter des Mitarbeiters und dessen Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer im Dezember 2006 nicht zur Arbeit erschienen, weil er eine sechsmonatige
Arbeitgeber kündigt fristlos
Als der Arbeitgeber von den Freiheitsstrafen erfuhr, kündigte er das
Gericht: Strafhaft kann wichtiger Kündigungsgrund sein
Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verbüßung einer längeren Strafhaft grundsätzlich geeignet sei, einen wichtigen
Alter und Betriebszugehörigkeit sind bei Kündigung abzuwägen
Hier kam das Gericht zu der Auffassung, dass der Arbeitgeber den Arbeitsausfall durch die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers kompensiert habe. Der Arbeitgeber hätte bei seinem Kündigungsausspruch der Kündigung auch lange Betriebszugehörigkeit von über 22 Jahren und das fortgeschrittenen Lebensalter von 54 Jahren berücksichtigen müssen.
Klarheit innerhalb von 24 Monaten
Schließlich berechtige der Umstand, dass bisher noch unklar sei, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitsplatz zurückkehren könne auch nicht zu einer Kündigung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn in absehbarer Zeit (24 Monate) mit einer Klärung zu rechnen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6580
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