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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.07.2020
- L 8 BA 36/19 -
Tätigkeit als Programmierer in Heimarbeit unterliegt der Sozialversicherungspflicht
Programmierer als Heimarbeiter stellt sozialversicherungspflichtige Tätigkeit dar
Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Heimarbeiter, selbst wenn deren Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordert wie bei einem Programmierer. Dies entschied in einem Urteil das Hessische Landessozialgericht.
Ein Bauingenieur und
Programmierer ist der Auffassung er sei Arbeitnehmer
Der
SG verneint abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Bereits Ende 2013 hatte der
LSG: Heimarbeiter sind gemäß der sozialgesetzlichen Regelung Beschäftigte und sozialversicherungspflichtig
Das Hessische Landessozialgericht entschied nun, dass der
Nutzung des eigenen Computers angesichts der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht relevant
Entsprechend sei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2020
Quelle: Hessische Landessozialgericht, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28917
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