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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11.09.2015
S 34 R 934/14 -

Paketfahrer mit eigenem Pkw nicht Sub-Sub-Unternehmer sondern abhängig Beschäftigter

SG Dortmund bejaht Sozial­versicherungs­pflicht für Paketfahrer

Ist ein Paketfahrer durch ein Qualitätshandbuch und einen Verhaltenskodex in die Abläufe eines Logistik­unter­nehmens eingebunden, wird er sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigt, auch wenn der Zusteller einen eigenen Pkw nutzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Paketfahrer aus Hattingen, der als Sub-Sub-Unternehmer Pakete mit einem eigenen Pkw-Kombi für ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen auslieferte.

SG: Fahrer ist abhängig beschäftigt

Das Sozialgericht Dortmund ging davon aus, dass der Fahrer bei dem zwischengeschalteten Kurierdienst (Vertragspartner des Logistikunternehmens) abhängig beschäftigt gewesen sei. Er sei durch die Verpflichtung auf die Vorgaben des Logistikunternehmens, die Nutzung von dessen Scanner, Formularen und Arbeitskleidung, die Begrenzung auf ein festgelegtes Zustellgebiet und die Nutzung der Betriebsstätte des Kurierdienstes eng in die Arbeitsorganisation des Subunternehmers des Logistikunternehmens eingegliedert gewesen. Zwar könnten die Nutzung des eigenen Pkw und die Tragung eines Haftungsrisikos Indizien für eine selbständige Tätigkeit sein. Hier sei diese Vertragsgestaltung jedoch weniger Ausdruck unternehmerischer Freiheit des Paketfahrers als vielmehr Ausdruck wirtschaftlicher Macht des hinter dem Kurierdienst stehenden Logistikunternehmens.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2015
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 28.09.2015

Das Sozialgericht Dortmund hat in dieser Entscheidung hilfreiche Hinweise zur Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit gegeben. Eine Beschäftigung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zu beurteilen. Die Gewerbeanmeldung ist jedenfalls nur ein Indiz, denn bei der Anmeldung eines Gewerbes wird nicht geprüft, ob es sich tatsächlich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Die im Sozialrecht und Medizinrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Sozialversicherungsrechts kompetent beraten und vertreten.

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