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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25.07.2011
- 10 U 59/11 -
Kammergericht sieht keine Verpflichtung von Google Snippets zu entfernen
Keine unwahre Tatsachenbehauptung durch Snippets
Lässt ein Google-Snippet (Suchergebnis) eine Person in einem ungünstigen Licht erscheinen, kann die Person nicht die Beseitigung des Snippets verlangen. Denn Snippets stellen keine Tatsachenbehauptungen seitens von Google dar, sondern werden automatisch anhand der Suchanfragen der Nutzer generiert. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall zeigte Google bei Eingabe des Namens von Bastian Sick einen Suchtreffer (Snippet) an, der auf einen Artikel einer Tageszeitung verwies. Google zeigte folgenden Ausschnitt an: "Showbusiness: Eklat - Bastian Sick tritt unter Buhrufen ab […]". Tatsächlich war der Artikel der Zeitung eine Satire. Dies war gleichwohl durch den Snippet nicht zu erkennen. Herr Sick fühlte sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte mittels einer einstweiligen Verfügung die
Anspruch auf Beseitigung bestand nicht
Das Kammergericht entschied gegen Herrn Sick. Er habe keinen Anspruch auf
Aussage seitens von Google lag nicht vor
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei nach Auffassung des Kammergerichts in dem Snippet keine Aussage von Google zu sehen gewesen. Zwar können
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
- Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.03.2011
[Aktenzeichen: 27 O 848/09]
- Google-"Snippets": Suchergebnisse ("Snippets") haben keinen ehrverletzenden Aussagegehalt
(Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 26.05.2011
[Aktenzeichen: 3 U 67/11]) - Google-"Snippets": Suchergebnisse ("Snippets") haben keinen eigenen Aussageinhalt
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 29.09.2011
[Aktenzeichen: 29 U 1747/11])
Jahrgang: 2012, Seite: 129 MMR 2012, 129
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Dokument-Nr. 15497
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