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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25.07.2011
10 U 59/11 -

Kammergericht sieht keine Verpflichtung von Google Snippets zu entfernen

Keine unwahre Tatsachenbehauptung durch Snippets

Lässt ein Google-Snippet (Suchergebnis) eine Person in einem ungünstigen Licht erscheinen, kann die Person nicht die Beseitigung des Snippets verlangen. Denn Snippets stellen keine Tatsachen­behauptungen seitens von Google dar, sondern werden automatisch anhand der Suchanfragen der Nutzer generiert. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall zeigte Google bei Eingabe des Namens von Bastian Sick einen Suchtreffer (Snippet) an, der auf einen Artikel einer Tageszeitung verwies. Google zeigte folgenden Ausschnitt an: "Showbusiness: Eklat - Bastian Sick tritt unter Buhrufen ab […]". Tatsächlich war der Artikel der Zeitung eine Satire. Dies war gleichwohl durch den Snippet nicht zu erkennen. Herr Sick fühlte sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte mittels einer einstweiligen Verfügung die Entfernung des Snippets. Das Landgericht Berlin wies das Begehren von Herrn Sick zurück. Daraufhin legte er Berufung ein.

Anspruch auf Beseitigung bestand nicht

Das Kammergericht entschied gegen Herrn Sick. Er habe keinen Anspruch auf Beseitigung des Snippets gehabt. Die Richter legten ihrer Entscheidung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde (BGH, 06.04.1976 = NJW 1976, 1998). Danach müsse der Inhalt einer Aussage im Zusammenhang mit dem Rahmen, in der die Äußerung fiel, mit dem Anliegen des sich Äußernden und mit dem vom Medium und der Technik vorgegebenen Verhältnissen gesehen werden.

Aussage seitens von Google lag nicht vor

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei nach Auffassung des Kammergerichts in dem Snippet keine Aussage von Google zu sehen gewesen. Zwar können Snippets den Inhalt einer verlinkten Seite zufällig vollständig wiedergeben. Es stelle aber keine Zusammenfassung der verlinkten Internetseite dar. Für den Nutzer der Suchmaschine sei ersichtlich, dass die Snippets auf einer automatischen Generierung beruhen und nicht redaktionell von Google bearbeitet werden. Zudem sei zu beachten gewesen, dass eine Suchmaschine nicht der Zusammenfassung von Inhalten dient, sondern dem Auffinden von Webseiten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.03.2011
    [Aktenzeichen: 27 O 848/09]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 129
MMR 2012, 129

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Dokument-Nr.: 15497 Dokument-Nr. 15497

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