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Oberlandesgericht München, Urteil vom 29.09.2011
- 29 U 1747/11 -
Google-"Snippets": Suchergebnisse ("Snippets") haben keinen eigenen Aussageinhalt
Das gleiche gilt für die Ergänzungssuchbegriffe (Autocomplete-Funktion)
Die bei einer Suchmaschine erscheinenden Suchergebnisse und Suchvorschläge stellen keine eigene Aussage des Suchmaschinenbetreibers dar. Es werden nur fremde Inhalte angezeigt. Daher bestehen keine Ansprüche auf Unterlassen der Anzeige bestimmter Suchergebnisse und -vorschläge gegen einen Suchmaschinenbetreiber. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bot die Antragstellerin im
Suchergebnisse begründen keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche
Das Oberlandesgericht München gab der Antragsgegnerin Recht. Der Antragstellerin habe keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zugestanden. Die Antragsgegnerin habe durch die automatisierte Generierung und Anzeige der Suchergebniseinträge weder als Täterin noch als Teilnehmerin die Merkmale eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes erfüllt. Denn sie mache in einem vollständig automatisierten Verfahren lediglich fremde Inhalte im
Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht erforderlich, dass sich die Antragsgegnerin inhaltlich von den angezeigten Suchergebnissen distanziere. Dies ergebe sich nämlich bereits aus der äußeren Form der Verbreitung im Rahmen von Suchergebnissen, denn die
Suchvorschläge begründen ebenfalls keine Unterlassungsansprüche
Ein Wettbewerbsverstoß wegen der angezeigten
Keine Unterlassungsansprüche wegen deliktischer Verletzung von Rechten
Es habe der Antragstellerin die Unterlassungsansprüche auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der Verletzung des Persönlichkeitsrecht, der Kreditgefährdung und der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung zugestanden. Denn zum einen habe die Antragsgegnerin als Täterin oder Teilnehmerin, wie oben erwähnt, keine unlauteren Handlungen vorgenommen.
Zum anderen scheide eine Verletzung etwaiger Prüfpflichten der Antragsgegnerin aus. Denn die Betreiber der Internetseiten, auf die Google durch die Suchergebnisse hinweise, habe die Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Den Betreibern der Internetseiten stehe das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu. Es habe auch keine Schmähkritik vorgelegen. Denn die Auseinandersetzung mit einer Sachfrage und nicht die Diffamierung der Antragstellerin habe im Vordergrund gestanden. Es sei diesbezüglich zu beachten gewesen, dass bereits durch zwei Entscheidungen eines Oberlandesgerichts, der Antragstellerin ein unlauteres Geschäftsgebaren attestiert wurde.
Kennzeichenrechtliche und namensrechtliche Unterlassungsansprüche lagen ebenso nicht vor
Das Oberlandesgericht führte schließlich aus, dass kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche (§§ 15, 5 Abs. 2 MarkenG) sowie namensrechtliche Unterlassungsansprüche (§ 12 BGB) nicht bestanden.
Die Antragsgegnerin sei entsprechend der obigen Ausführungen nicht als Täterin oder Teilnehmerin einer rechtsverletzenden Handlung zu Lasten der Antragstellerin anzusehen. Außerdem werde das Unternehmenskennzeichen bzw. Namenskennzeichen der Antragstellerin in den Suchergebniseinträgen und in den Suchvorschlägen rein beschreibend verwendet. Überdies sei eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen gewesen. Denn auf den Internetseiten, auf die Google hingewiesen habe, finde offensichtlich eine ernst gemeinte, kritische Auseinandersetzung mit der Antragstellerin und ihren Geschäftsgebaren statt. Dass die Nutzer annehmen könnten, dass es sich um Internetseiten der Antragstellerin selbst gehandelt habe, sei daher ausgeschlossen.
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1. Zur Haftung eines Internet-Suchmaschinenbetreibers für Suchergebnisse, die von der Suchmaschine als Textfragmente generiert und angezeigt werden.
2. Zur Haftung eines Internet-Suchmaschinenbetreibers für Suchvorschläge, die von der Suchmaschine im Rahmen einer sog. Autocomplete- und einer sog. Verfeinerungsfunktion, insbesondere anknüpfend an die Häufigkeit entsprechender Suchanfragen anderer Nutzer im Internet oder andere statistische Merkmale, generiert und angezeigt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht München I, Urteil vom 07.04.2011
[Aktenzeichen: 4 HK O 14409/09]
- "Google-Snippets": Keine Persönlichkeitsverletzung durch automatisierte Zusammenfassung von Suchergebnissen ("Snippets")
(Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 20.02.2007
[Aktenzeichen: 7 U 126/06]) - Google-Autocomplete-Funktion: Ergänzungssuchbegriffe einer Internet-Suchmaschine haben keinen eigenen Aussageinhalt
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.05.2012
[Aktenzeichen: 15 U 199/11])
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Dokument-Nr. 14769
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