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Kammergericht Berlin, Urteil vom 15.06.2012
- 11 U 18/11 -
Überhöhter Kaufpreis: Wohnungskaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig
Differenz zwischen verlangtem Kaufpreis und Wohnungswert bei über 47.000,- Euro
Wenn nach einem Verkauf einer Eigentumswohnung festgestellt wird, dass der Kaufpreis sittenwidrig überhöht ist, hat dies zur Folge, dass der Kaufvertrag nichtig ist und der Kaufpreis zurückgezahlt werden muss. Das Kammergericht bestätigt in seinem Berufungsurteil im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts Berlin.
Im vorliegenden Fall hatte sich die Käuferin einer
Wohnungswert bei lediglich 29.000,- Euro statt der verlangten 76.200,- Euro
Die
Klägerin muss auf Kaufpreisrückzahlung allerdings Mieteinnahmen anrechnen lassen
Nach dem Urteil muss sich die Klägerin allerdings auf ihren zurückverlangten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2012
Quelle: Kammergericht, ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 15.04.2011
[Aktenzeichen: 20 O 30/10]
- Kein automatischer Anspruch auf Rückabwicklung bei überhöhtem Kaufpreis der Immobilie
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.06.2006
[Aktenzeichen: V ZR 147/05]) - Überteuerte Eigentumswohnung - Sittenwidriger Kaufvertrag: Kaufpreis 140 % über Wert
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 17.06.2002
[Aktenzeichen: 15 U 15/02])
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Dokument-Nr. 13697
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