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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 05.01.2017
- 13 UF 125/16 -
Nicht von Krankenkasse übernommene Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung des gemeinsamen Kindes stellen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar
Quotale Haftung der Eltern nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen
Die nicht von der Krankenkasse übernommenen Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung des gemeinsamen minderjährigen Kindes, stellen einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Beide Elternteile haften dafür ausgehend von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach einer Quote. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit September 2013 lebten die verheirateten
Amtsgericht gab Antrag der Mutter statt
Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee gab dem Antrag der Mutter statt. Ausgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der
Kammergericht bejahte ebenfalls Haftung in Höhe von 90 %
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Vaters zurück. Die nicht von der Krankenkasse übernommenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.07.2016
[Aktenzeichen: 13 UF 125/16]
Jahrgang: 2017, Seite: 1309 FamRZ 2017, 1309
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Dokument-Nr. 25479
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