wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.05.2022
8 U 90/21 -

Zulässige Umlage von Überwachungskosten auf Gewerbemieter

Keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB

Durch eine Klausel in den AGB eines Gewerbemietvertrags könne die Kosten für die Bewachung des Gebäudes auf die Mieter umgelegt werden, ohne dass es einer Bezifferung oder einer höhenmäßigen Begrenzung der Kosten bedarf. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB liegt darin nicht. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin von Gewerberäumen in einem Ärztehaus in Berlin klagte im Jahr 2020 auf Rückzahlung von Betriebskosten für die Jahre 2014 bis 2016 in Höhe von über 73.000 €. Es ging dabei um die Kosten für die 24-Stunden-Bewachung des Gebäudes, welche mittels einer Klausel im Mietvertrag auf die Mieter umgelegt wurden. Die Mieterin hielt die Umlage für unzulässig. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der Überwachungskosten

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Mieterin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Überwachungskosten zu. Die Umlage der Kosten sei nicht zu beanstanden, insbesondere stelle sie keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar. Dem Gewerberaummieter könne durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in vielfältiger Weise mehr Pflichten auferlegt werden als im Gesetz vorgesehen. Die umgelegten Kosten müssen auch nicht beziffert oder höhenmäßig begrenzt werden. Der Mieter sei vor überhöhten Forderungen durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt.

Überwachungskoste sind Betriebskosten

Die Überwachungskosten seien Betriebskosten im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrKV, so das Kammergericht. Sie gehören nicht zu den Verwaltungskosten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV. Eine Bewachung gehe nämlich deutlich über die allgemeine Verwaltung hinaus. Es komme auch nicht darauf an, ob das Interesse von Mieter oder Vermieter überwiegt. Etwas anderes könne gelten, wenn der Wachdienst in weit überwiegendem Maße öffentlich zugängliche Flächen schützt (vgl. LG München I, Urt. v. 17.04.2019 - 14 S 15269/18 -).

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2022
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 11.05.2021
    [Aktenzeichen: 11 O 254/20]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 31884 Dokument-Nr. 31884

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss31884

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?