wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Aurich, Beschluss vom 06.07.2012
12 Qs 81/12 -

Keine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei nicht unverzüglicher Meldung bei der Polizei

Trotz Erfüllung des Tatbestands des § 142 StGB

Entfernt sich ein Unfallverursacher nach dem Unfall vom Unfallort und meldet sich erst 40 Minuten später bei der Polizei, so kommt eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB nicht in Betracht. Dies hat das Landgericht Aurich entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall fuhr der Beschuldigte mit seinem PKW an einem Bahnübergang gegen die dortige Schrankenanlage. Nachdem ihm einige Passanten zu Hilfe geeilt kamen, verließ er die Unfallstelle, ohne dass Feststellungen zu seiner Person und der Art seiner Unfallbeteiligung getroffen werden konnten. Er suchte eine Werkstatt auf und meldete sich erst ca. 40 Minuten nach Anzeige des Unfalls durch eine Zeugin auf der örtlichen Polizeidienststelle.

Keine Strafbarkeit

Das Landgericht Aurich entschied, dass der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt war. Der Beschuldigte hat dem Unverzüglichkeitsgebot nicht Folge geleistet. Dem Unfallverursacher ist es nur gestattet, sich zum Zwecke der Benachrichtigung der Polizei vorübergehend von der Unfallstelle zu entfernen und dann an die Unfallstelle zurückzukehren bzw. dass er unverzüglich bei Benachrichtigung der Polizei alle Angaben zu den in § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen macht.

Gleichwohl fällt die vorliegende Tat nach Auffassung des Landgerichts trotz Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise heraus. Der einzige ihm zu machende Vorwurf war, dass er sich nicht unverzüglich, sondern erst mit 40 minütiger Verzögerung bei der Polizei meldete. Durch seine nachträglichen Aufklärungsbemühungen genügte er dem Feststellungsinteresse der Geschädigten. Dem Schutzzweck des § 142 StGB wurde somit hinreichend Rechnung getragen. Zu beachten war auch, dass sein Verhalten sich am untersten Rand der Strafwürdigkeit befand und "gerade noch" den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht erfüllte.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2012
Quelle: Landgericht Aurich, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Emden, Beschluss vom 16.06.2012
    [Aktenzeichen: 6 Cs 252/12]
Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14328 Dokument-Nr. 14328

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss14328

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?