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Landgericht Berlin, Urteil vom 21.03.2019
- 52 O 243/18 -
Zahlung mit Kreditkarte oder Sofortüberweisung muss kostenlos sein
Entgeltverbot darf nicht durch Rabatte für wenig verbreitete Zahlkarten umgangen werden
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Reisevermittler für die Zahlung per Sofortüberweisung oder Giropay ebenso wenig ein Entgelt verlangen darf wie für die Zahlung per Kreditkarte.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die in London ansässige Opodo Ltd. für einen Flug von Berlin nach Olbia und zurück auf seinem Reiseportal 239,98 Euro als günstigsten Preis angezeigt. Erst nach Eingabe der persönlichen Daten stellte sich am Ende der Buchung heraus: Der Preis enthielt einen
Reisunternehmen darf Entgeltverbot nicht umgehen
Nach der seit 2018 auch in Deutschland geltenden, überarbeiteten europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) dürfen Unternehmen kein Entgelt für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und Kredit- und Girokarten verlangen. Das Landgericht Berlin schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung dem klagenden Bundesverband der Verbraucherzentralen an, dass Opodo dieses Verbot auf seiner Internetseite umgehen wollte. Es treffe nicht zu, dass das Unternehmen lediglich eine Ermäßigung auf bestimmte Karten gebe und alle anderen Zahlungsarten
Sofortüberweisung und Giropay müssen kostenlos sein
Das Gericht stellten außerdem klar: Zahlungen per
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
- Zahlungsgebühr bei Opodo.de unzulässig
(Landgericht Berlin, Urteil vom 12.01.2016
[Aktenzeichen: 15 O 557/14]) - "Sofortüberweisung" als einzige kostenlose Zahlungsweise nicht zumutbar
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2017
[Aktenzeichen: KZR 39/16]) - Online-Reiseportal darf nicht lediglich "Visa Entropay" als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 01.10.2015
[Aktenzeichen: 327 O 166/15])
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Dokument-Nr. 27444
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