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Landgericht Berlin, Urteil vom 12.01.2016
- 15 O 557/14 -
Zahlungsgebühr bei Opodo.de unzulässig
"Visa Entropay" als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit nicht ausreichend
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Unternehmen für die Zahlung per Kreditkarte oder Sofortüberweisung kein Entgelt verlangen darf, wenn eine kostenlose Zahlung nur mit dem in Deutschland weitgehend unbekannten Bezahlverfahren "Visa Entropay" möglich ist.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte der in London ansässige Reisevermittler auf dem Internetportal opodo.de Flüge angeboten, die nur mit der virtuellen Karte "Visa Entropay" kostenlos bezahlt werden konnten. Für andere Zahlungsarten erhob Opodo ein zusätzliches Zahlungsentgelt. Zum Beispiel erhöhte sich ein Flugpreis von 122,35 Euro um 6,90 Euro, wenn sich der Kunde für eine Zahlung mit einer
Gesetz schreibt kostenlose Zahlung mit einem gängigen Zahlungsmittel vor
Das Landgericht Berlin schloss sich in der Entscheidung der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass die Extra-Gebühren unzulässig sind. Seit Juni 2014 sind Anbieter gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden eine kostenlose, zumutbare und gängige Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Bietet ein Unternehmen mehrere Varianten an, darf es für einzelne Zahlungsarten zwar ein Entgelt verlangen. Dieses darf aber nicht höher sein als die Kosten, die dem Unternehmen durch den Einsatz des Zahlungsmittels selbst entstehen.
"Visa Entropay" erfüllt nicht gesetzliche Anforderungen an gängiges und zumutbares Zahlungsmittel
Die Richter stellten klar, dass Verbraucher grundsätzlich nicht mit einem gesonderten Entgelt dafür belegt werden dürfen, dass sie den vereinbarten Preis zahlen. "Visa Entropay" reiche als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit nicht aus, weil es in Deutschland nicht die gesetzlichen Anforderungen an ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel erfülle. Unternehmen dürfen allenfalls die eigenen Kosten weitergeben
Gefordertes Zahlungsentgeld übersteigt deutlich Kosten des Unternehmens
Das geforderte Zahlungsentgelt sei außerdem unwirksam, weil es die Kosten des Unternehmens deutlich übersteige. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte geltend gemacht, dass die Kosten für eine Kreditkartenzahlung je nach Vereinbarung zwischen Karteninstitut und Unternehmen nur 0,8 bis 2,5 Prozent des Flugpreises betragen. Bei einer Probebuchung hatte Opodo dagegen ein Zahlungsentgelt von rund 5 Prozent verlangt. Vor Gericht blieb das Unternehmen den Nachweis schuldig, dass ihm so hohe Kosten durch den Kreditkarteneinsatz entstehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- Reisevermittler Unister darf auf Internetseite "fluege.de" nicht mit zu niedrigen Flugpreisen werben
(Landgericht Leipzig, Urteil vom 08.03.2013
[Aktenzeichen: 05 O 2324/24]) - Düsseldorfer Taxis dürfen keinen Zuschlag für Kreditkartenzahlung verlangen
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2012
[Aktenzeichen: 6 L 1873/12 u. a.])
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Dokument-Nr. 23424
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