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Landgericht Berlin, Urteil vom 16.10.1980
- 61 S 221/80 -
Keine Umlage gezahlter Trinkgelder auf die Betriebskosten
Trinkgelder gehören nicht zu umlagefähigen Heizkosten
Trinkgelder dürfen nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden, da sie nicht zu den umlagefähigen Heizkosten zählen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Vermieterin gezahlte
Keine Umlagefähigkeit auf Heizkosten
Das Landgericht Berlin verneinte die Umlagefähigkeit der gezahlten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1981, 235/rb)
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 29.04.1980
[Aktenzeichen: 17 C 951/79]
Jahrgang: 1981, Seite: 235 GE 1981, 235
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Dokument-Nr. 17860
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