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Landgericht Bonn, Urteil vom 05.08.2011
- 11 O 35/11 -
LG Bonn: Kleingedrucktes bei Smartphonekauf darf nicht nur mit einer Lupe lesbar sein
Telekom Shop darf Smartphone nur mit deutlich erkennbaren Zusatzkosten verkaufen
Die Telekom Shop Vertriebsgesellschaft, eine Tochter der Deutschen Telekom, darf nicht für Smartphones mit einem Preis werben, ohne zugleich deutlich auf die Kosten eines zusätzlich abzuschließenden Vertrages hinzuweisen. Das entschied das Landgericht Bonn.
Im zugrunde liegenden Fall warb der Telekom Shop in einer großen deutschen Tageszeitung mit einem Preis von nur 49,95 Euro für das
Gemäß Preisangabenverordnung muss Endpreis für Verbraucher deutlich erkennbar sein
Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte den Telekom Shop ab und verlangte, künftig die Preise deutlicher anzugeben. Der blieb zunächst uneinsichtig, so dass Klage beim Landgericht Bonn erhoben wurde. Doch dann lenkte man ein; der Klaganspruch wurde anerkannt. Preisverschleierung werden nicht geduldet. Nach der Preisangabenverordnung müssen Unternehmen gegenüber Verbrauchern den Endpreis des von Ihnen vertriebenen Produktes und die damit verbundenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 12272
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