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Landgericht Braunschweig, Urteil vom 28.11.1985
- 7 S 327/84 -
Anspruch auf Vergütung für Abschirmung eines Hauses vor Erdstrahlen
Bei Glauben an Erfolg der Abschirmung ist physikalische Unmöglichkeit des Erfolgs unerheblich
Gibt ein Grundstückseigentümer die Abschirmung des Hauses vor Erdstrahlen in Auftrag und glaubt er an den Erfolg der Maßnahme, so muss er auch grundsätzlich dafür zahlen. Denn sofern er an den Erfolg der Abschirmung glaubt ist es unerheblich, dass der Erfolg aufgrund physikalischer Unmöglichkeit nicht eintreten kann. Dies hat das Landgericht Braunschweig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ ein Grundstückseigentümer sein Haus von einem Fachmann im September 1983 vor
Anspruch auf Vergütung für Abschirmung bestand
Das Landgericht Braunschweig bejahte zunächst einen Anspruch auf
Fehlende Zweckerfüllung der Abschirmung wegen Abnahme unerheblich
Der Grundstückseigentümer habe sich auch nicht auf einen Mangel berufen können, so das Landgericht weiter, da die
Anspruch auf Bezahlung des Entladegeräts bestand nicht
Das Landgericht verneinte aber einen Anspruch auf Bezahlung des Entladegeräts nach § 433 Abs. 2 BGB. Denn insofern habe es an einer zugesicherten Eigenschaft gefehlt. Das Gerät habe nach den Angaben des Fachmanns dazu dienen sollen Entladungen vorzunehmen. Diese Zusicherung habe jedoch jeder Grundlage entbehrt.
Keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags wegen überhöhten Kaufpreises
Der Kaufvertrag sei nach Ansicht des Landgerichts hingegen nicht wegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2014
Quelle: Landgericht Braunschweig, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 478/rb)
Jahrgang: 1986, Seite: 478 NJW-RR 1986, 478
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Dokument-Nr. 19203
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