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Landgericht Braunschweig, Urteil vom 28.11.1985
- 7 S 327/84 -
Anspruch auf Vergütung für Abschirmung eines Hauses vor Erdstrahlen
Bei Glauben an Erfolg der Abschirmung ist physikalische Unmöglichkeit des Erfolgs unerheblich
Gibt ein Grundstückseigentümer die Abschirmung des Hauses vor Erdstrahlen in Auftrag und glaubt er an den Erfolg der Maßnahme, so muss er auch grundsätzlich dafür zahlen. Denn sofern er an den Erfolg der Abschirmung glaubt ist es unerheblich, dass der Erfolg aufgrund physikalischer Unmöglichkeit nicht eintreten kann. Dies hat das Landgericht Braunschweig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ ein Grundstückseigentümer sein Haus von einem Fachmann im September 1983 vor Erdstrahlen abschirmen. Zudem kaufte er ein Entladegerät zum Preis von 600 DM. Nachfolgend weigerte sich aber der Grundstückseigentümer für die Leistungen zu zahlen. Der Fall kam daraufhin vor Gericht.Das Landgericht Braunschweig bejahte zunächst einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 631, 631 BGB für die Abschirmung des Hauses. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen eine Abschirmung vor Erdstrahlen nicht möglich ist. Denn der Grundstückseigentümer habe das bekommen,... Lesen Sie mehr
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