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Landgericht Coburg, Beschluss vom 27.07.2009
32 S 23/09 -

Zur Frage, ob man beim Anpflanzen von Elefantengras den für Bäume und Sträucher geltenden Mindestgrenzabstand einhalten muss

Elefantengras ist weder Baum noch Busch - Grenzabstandsvorschriften gelten nicht

Auch in heimischen Gärten wächst so manch Exotisches - und beschäftigt die Nachbarn und mitunter auch die Gerichte. So hatte das Landgericht Coburg sich mit Elefantengras (Miscanthus x giganteus) zu befassen. Mit dem Ergebnis, dass es sich dabei weder um Baum noch Busch handelt. Es wies daher die Klage eines Nachbarn ab, der erreichen wollte, dass die näher als 2 Meter an der Grenze stehenden Elefantengraspflanzen auf dem Nachbargrundstück beseitigt werden. Auch unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten sah das Gericht keinen Beseitigungsanspruch.

Seit 2005 baute der Beklagte auf seinem Grundstück das Schilfgewächs an, das 4 bis 5 Meter hoch werden kann. Immer im späten Frühjahr werden die Süßgräser geerntet und als Brennmaterial verwendet. Der Kläger meinte nun, das Elefantengras dürfe nicht näher als 2 Meter an sein Hausgrundstück heranwachsen. Er berief sich auf Brandgefahr bei längeren Dürreperioden und auf die Bestimmungen des Nachbarrechts zum Mindestgrenzabstand von Büschen und Bäumen.

Gerichtsentscheidung

Ohne Erfolg, denn die Berufungskammer des Landgerichts Coburg wies seine Klage ab. Miscanthus x giganteus ist nämlich weder Busch noch Baum, sondern Staudengewächs, bei dem im Herbst alle über dem Boden befindlichen Teile absterben. Für Stauden gelten die Grenzabstandsvorschriften jedoch nicht. Auch eine besondere Brandgefahr konnte das Gericht nicht erkennen. Selbst bei einem Wald kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,5 Metern verlangt werden - und da ist in heißen Zeiten und mit Blick auf abgestorbene Blätter die Brandgefahr nicht geringer. Nachdem das Beklagten-Grundstück nördlich des klägerischen Grundstücks liegt, wird dem Kläger trotz der Höhe der Pflanzen auch kein Sonnenlicht genommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2009
Quelle: ra-online, LG Coburg

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lichtenfels, Urteil vom 03.04.2009
    [Aktenzeichen: 1 C 364/08]
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Dokument-Nr.: 8302 Dokument-Nr. 8302

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