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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Busch“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 24.02.2021
- 3 A 1417/20 HGW -
Grundstückseigentümer muss wegen Verdeckung eines Verkehrsschildes wild wachsende Sträucher und Büsche stutzen
Einstandspflicht wegen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Grundstück
Kommt es wegen wild wachsender Sträucher und Büsche auf einem Privatgrundstück zu einer Verdeckung eines Verkehrsschildes und damit zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, so muss der Grundstückseigentümer die Pflanzen zurück stutzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Greifswald entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Vegetationsperiode war ein Verkehrsschild an einer öffentlichen Straße in Mecklenburg-Vorpommern durch hohe Sträucher und Büsche, die von dem benachbarten Grundstück aus in den Straßenraum hineinwuchsen, verdeckt. Die zuständige Behörde verlangte daher von der Grundstückseigentümerin im Oktober 2019 den Wildwuchs zu beseitigen. Diese hielt sich für nicht verantwortlich und erhob daher gegen den Bescheid Klage.Das Verwaltungsgericht Greifswald entschied gegen die Klägern. Sie müsse den Wildwuchs beseitigen. Zwar könne der Bescheid nicht auf die Straßenreinigungssatzung... Lesen Sie mehr
Landgericht Coburg, Beschluss vom 27.07.2009
- 32 S 23/09 -
Zur Frage, ob man beim Anpflanzen von Elefantengras den für Bäume und Sträucher geltenden Mindestgrenzabstand einhalten muss
Elefantengras ist weder Baum noch Busch - Grenzabstandsvorschriften gelten nicht
Auch in heimischen Gärten wächst so manch Exotisches - und beschäftigt die Nachbarn und mitunter auch die Gerichte. So hatte das Landgericht Coburg sich mit Elefantengras (Miscanthus x giganteus) zu befassen. Mit dem Ergebnis, dass es sich dabei weder um Baum noch Busch handelt. Es wies daher die Klage eines Nachbarn ab, der erreichen wollte, dass die näher als 2 Meter an der Grenze stehenden Elefantengraspflanzen auf dem Nachbargrundstück beseitigt werden. Auch unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten sah das Gericht keinen Beseitigungsanspruch.
Seit 2005 baute der Beklagte auf seinem Grundstück das Schilfgewächs an, das 4 bis 5 Meter hoch werden kann. Immer im späten Frühjahr werden die Süßgräser geerntet und als Brennmaterial verwendet. Der Kläger meinte nun, das Elefantengras dürfe nicht näher als 2 Meter an sein Hausgrundstück heranwachsen. Er berief sich auf Brandgefahr bei längeren Dürreperioden und auf die Bestimmungen... Lesen Sie mehr
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