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Landgericht Darmstadt, Urteil vom 02.06.2004
- 2 O 615/03 -
Keine Einstandspflicht einer Reiserücktrittsversicherung bei erhöhtem Risiko einer Ansteckung
Versicherungsschutz nur bei Vorliegen einer schweren Erkrankung
Besteht für einen Reisenden ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung aufgrund einer Anfälligkeit seiner Atemwege und tritt er deshalb nicht die Reise an, so muss die Reiserücktrittsversicherung dafür nicht einstehen. Denn Versicherungsschutz besteht nur bei Vorliegen einer schweren Erkrankung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall trat eine Reisende von einer gebuchten Reise zurück, da sie eine Erkrankung aufgrund der Anfälligkeit ihrer Atemwege befürchtete. Sie nahm daraufhin ihre Reiserücktrittsversicherung in Anspruch. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen, da ihrer Meinung nach eine unerwartete
Kein Versicherungsschutz aufgrund erhöhten Ansteckungsrisikos
Das Landgericht Darmstadt entschied gegen die Versicherungsnehmerin. Ihr habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Zwar müsse eine Reiserücktrittsversicherung zahlen, wenn eine unerwartete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2014
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/r+s 2005, 337/rb)
- Plötzliche Schwangerschaftskomplikationen – Reiserücktrittsversicherung muss Kosten für Urlaubsstornierungen zahlen
(Amtsgericht München, Urteil vom 03.04.2012
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[Aktenzeichen: 242 C 37052/05])
Jahrgang: 2005, Seite: 337 r+s 2005, 337
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Dokument-Nr. 18369
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