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Landgericht Dortmund, Urteil vom 25.05.2007
- 8 O 55/06 -
Pauschale in Höhe von 50 € für Bearbeitung von Rücklastschriften ist unzulässig
Bearbeitungsgebühr für Privatkunden zu hoch
Eine Fluggesellschaft (hier: Germanwings) darf nicht pauschal für jede Rücklastschrift eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 50 € verlangen. Dies hat das Landgericht Dortmund auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschieden.
Sorgt der Kunde bei Nutzung des Lastschriftverfahrens nicht dafür, dass sein Konto die erforderliche Deckung aufweist, muss er den entstandenen Schaden ersetzen. Insoweit kann auch vorab eine Pauschale vereinbart werden. Eine Regelung im "Kleingedruckten", nach der ein Kunde im Fall einer
Hoher manueller Aufwand
Germanwings begründet die horrende Strafe mit dem "hohen manuellen Aufwand", den die Unterbrechung der "automatischen Prozesse" zur Folge habe. Wegen Rücklastschriftenentgelten bei den beteiligten Banken sowie für Porto, Papier und Druck von Schreiben an die von den Rücklastschriften betroffenen Kunden fielen insgesamt Kosten in Höhe von 12,33 EUR an. Drei Mitarbeiterinnen seien mit der Bearbeitung befasst - und das bei "jährlichen Gehaltskosten von je 47.223 Euro zuzüglich einer Sachkostenpauschale". Jede
Personalkosten dürfen nicht mitberechnet werden.
Das sah das Landgericht Dortmund anders. Die in der 50-EUR-Pauschale eingerechneten Personalkosten seien "nicht ersatzfähige Kosten". Denn "die Mühewaltung bei der Rechtswahrung" sei von Germanwings allein zu tragen. Der Aufwand, der durch eine
Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB liege nämlich auch dann vor, wenn nicht entschädigungspflichtige Positionen in den pauschalierten Schadensersatz einbezogen werden, so wie es hier mit den eingerechneten Personalkosten geschehen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2007
Quelle: ra-online
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.01.2008
[Aktenzeichen: 17 U 112/07] - Germanwings: Pauschale in Höhe von 50 Euro für Rücklastschrift nicht zulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2009
[Aktenzeichen: Xa ZR 40/08])
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Dokument-Nr. 4554
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