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Landgericht Dresden, Urteil vom 21.11.2017
7 O 1727/16 -

VW-Abgasskandal: Landgericht Dresden verneint Ansprüche gegen VW-Konzern

Schädigung der Allgemeinheit durch höhere Emissionswerte kann nach deutschem Recht nicht von einzelnen Fahrzeugkäufern geltend gemacht werde

Das Landgericht Dresden hat in zwei weiteren Pilotverfahren im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal nun ebenfalls die Klagen abgewiesen. In den Verfahren ging es erstmals auch um Ansprüche gegen den VW-Konzern. Auch hier sehen die Richter derzeit keine Ansprüche, die über die Nachbesserung durch das Update hinausgehen würden.

Bereits mit Urteil vom 8. November 2017 hatte das Gericht die Klage eines Skoda Octavia-Käufers, abgewiesen, der von seinem Händler die Lieferung eines Neufahrzeugs verlangt hatte.

Händler muss zunächst nur Nachbesserung anbieten

Die neuen Entscheidungen orientieren sich hinsichtlich der Ansprüche gegen den Händler an der früheren Entscheidung. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Käufer dem Händler zunächst die Gelegenheit zur Nachbesserung durch das Aufspielen des Updates geben müssen. Einem Anspruch des Käufers auf Neulieferung oder Rückgabe des gekauften Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises könne der Händler nach § 439 Abs.3 BGB entgegenhalten, dass dies im Verhältnis zum Aufspielen des Updates für ihn unverhältnismäßig teuer sei. Er brauche daher zunächst nur die Nachbesserung anzubieten. Erst wenn diese gescheitert sei könnten gemäß § 440 BGB die Käufer vom Vertrag zurücktreten und Rückabwicklung (Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises) oder Schadensersatz verlangen.

Ersatzfähiger Schaden einzelner Käufer nicht gegeben

Erstmals nimmt das Landgericht auch zu Ansprüchen gegen den VW-Konzern Stellung. Das Gericht führt dazu aus, dass zwar von einer Täuschung auszugehen sei und das Bestreiten der Kenntnis der Organe des Konzerns von dieser Täuschung möglicherweise nicht ausreiche. Selbst wenn danach jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die VW-AG dem Grunde nach gegeben sein sollte fehle es aber an einem ersatzfähigen Schaden des einzelnen Fahrzeugkäufers. Eine Schädigung der Allgemeinheit etwa durch höhere Emissionswerte könne nach deutschem Recht nicht von einzelnen Fahrzeugkäufern geltend gemacht werden.

Updates nach bisherigen Erkenntnissen grundsätzlich wirksam

Ein Schaden der einzelnen Fahrzeugkäufer bestehe jedenfalls aus derzeitiger Sicht nicht. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Updates grundsätzlich wirksam seien. Dies hätten Tests des ADAC belegt. Abstrakte Befürchtungen einzelner betroffener Pkw-Halter, dies sei anders, genügten dem Gericht nicht, um die allgemein bekannten Ergebnisse grundsätzlich infrage zu stellen. Es gäbe zwar unbestritten einzelne Beichte über Probleme mit den Updates. Bei über zwei Millionen Fällen halte sich die Zahl ausweislich insbesondere der Veröffentlichungen des ADAC jedoch sehr in Grenzen. Bei jeder Aktion in dieser Größenordnung gebe es solche Fälle. Auch bei der Durchführung von zwei Millionen Zahnbehandlungen könne man davon ausgehen, dass es in einzelnen Fällen Probleme gebe. Das sei aber noch kein Grund, nicht zum Zahnarzt zu gehen. In einem der entschiedenen Fälle (7 O 1727/16) habe die Halterin im Übrigen selbst berichtet, dass es mit dem im Dezember 2016 bei ihr aufgespielten Update keine Probleme gebe. In dem weiteren Fall hat sich der Kunde bisher geweigert, das Update durchführen zu lassen. Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Betroffenen Eigentümer zunächst das Update durchführen lassen müssten. Erst und nur dann, wenn dies nicht erfolgreich sei, kämen weitergehende Ansprüche überhaupt in Betracht.

Durch Abgasmanipulation spezifisch im VW-Konzern entstandener Schaden betroffener Fahrzeugeigentümer nicht erkennbar

Schließlich ist nach Auffassung des Gerichtes auch keine Wertminderung speziell der betroffenen Diesel-Fahrzeuge des VW-Konzerns feststellbar. Unbestritten sei, dass die Preise der Diesel-Gebrauchtwagen insbesondere seit Jahresanfang deutlich gesunken seien. Die veröffentlichten Markterhebungen zeigten jedoch, dass diese Entwicklung die Diesel-Fahrzeuge sämtlicher Hersteller in etwa in gleichem Umfang betreffe. Nach den einschlägigen Marktberichten liege dieser Rückgang in einer auch beim Neuwagengeschäft zu beobachtenden Zurückhaltung der Käufer gegenüber Diesel-Fahrzeugen. Die gesunkene Nachfrage treffe bei den Gebrauchtfahrzeugen auf ein unverändert großes Angebot von im Umlauf befindlichen Diesel-Pkw, was nach den Marktgesetzen zwangsläufig zu Preisabschlägen führe. Grund für die Verunsicherung sei die Befürchtung, dass man mit einem Diesel-Pkw wegen drohender Fahrverbote möglicherweise künftig nicht mehr die Innenstädte befahren könne. Diese Befürchtungen beträfen aber die Diesel-Fahrzeuge aller Hersteller. Dass es speziell bei vom Abgas-Skandal betroffenen und nachgerüsteten Diesel-Fahrzeugen des VW-Konzerns eine noch darüber hinausgehende Kaufzurückhaltung gäbe, weil man diese Fahrzeuge etwa für mangelanfälliger halten würde, ist aus der Sicht des Gerichtes nicht erkennbar. Damit ist auch kein spezifisch durch die Abgasmanipulation im VW-Konzern entstandener Schaden der betroffenen Fahrzeugeigentümer erkennbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2017
Quelle: Landgericht Dresden/ra-online

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