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Landgericht Dresden, Urteil vom 21.11.2017
- 7 O 1727/16 -
VW-Abgasskandal: Landgericht Dresden verneint Ansprüche gegen VW-Konzern
Schädigung der Allgemeinheit durch höhere Emissionswerte kann nach deutschem Recht nicht von einzelnen Fahrzeugkäufern geltend gemacht werde
Das Landgericht Dresden hat in zwei weiteren Pilotverfahren im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal nun ebenfalls die Klagen abgewiesen. In den Verfahren ging es erstmals auch um Ansprüche gegen den VW-Konzern. Auch hier sehen die Richter derzeit keine Ansprüche, die über die Nachbesserung durch das Update hinausgehen würden.
Bereits mit Urteil vom 8. November 2017 hatte das Gericht die Klage eines Skoda Octavia-Käufers, abgewiesen, der von seinem
Händler muss zunächst nur Nachbesserung anbieten
Die neuen Entscheidungen orientieren sich hinsichtlich der Ansprüche gegen den
Ersatzfähiger Schaden einzelner Käufer nicht gegeben
Erstmals nimmt das Landgericht auch zu Ansprüchen gegen den VW-Konzern Stellung. Das Gericht führt dazu aus, dass zwar von einer Täuschung auszugehen sei und das Bestreiten der Kenntnis der Organe des Konzerns von dieser Täuschung möglicherweise nicht ausreiche. Selbst wenn danach jedoch ein Anspruch auf
Updates nach bisherigen Erkenntnissen grundsätzlich wirksam
Ein Schaden der einzelnen Fahrzeugkäufer bestehe jedenfalls aus derzeitiger Sicht nicht. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Updates grundsätzlich wirksam seien. Dies hätten Tests des ADAC belegt. Abstrakte Befürchtungen einzelner betroffener Pkw-Halter, dies sei anders, genügten dem Gericht nicht, um die allgemein bekannten Ergebnisse grundsätzlich infrage zu stellen. Es gäbe zwar unbestritten einzelne Beichte über Probleme mit den Updates. Bei über zwei Millionen Fällen halte sich die Zahl ausweislich insbesondere der Veröffentlichungen des ADAC jedoch sehr in Grenzen. Bei jeder Aktion in dieser Größenordnung gebe es solche Fälle. Auch bei der Durchführung von zwei Millionen Zahnbehandlungen könne man davon ausgehen, dass es in einzelnen Fällen Probleme gebe. Das sei aber noch kein Grund, nicht zum Zahnarzt zu gehen. In einem der entschiedenen Fälle (7 O 1727/16) habe die Halterin im Übrigen selbst berichtet, dass es mit dem im Dezember 2016 bei ihr aufgespielten Update keine Probleme gebe. In dem weiteren Fall hat sich der Kunde bisher geweigert, das Update durchführen zu lassen. Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Betroffenen Eigentümer zunächst das Update durchführen lassen müssten. Erst und nur dann, wenn dies nicht erfolgreich sei, kämen weitergehende Ansprüche überhaupt in Betracht.
Durch Abgasmanipulation spezifisch im VW-Konzern entstandener Schaden betroffener Fahrzeugeigentümer nicht erkennbar
Schließlich ist nach Auffassung des Gerichtes auch keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2017
Quelle: Landgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 25155
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