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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2019
- 19 S 105/17 -
Auseinanderdriften zweier getrennter Matratzen im Boxspringbett stellt keinen Mangel dar
Mögliches geringes Verrutschen von Matratzen ist auf Konstruktion von Boxspringbetten zurückzuführen
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass es konstruktiv bedingt ist und keinen Mangel darstellt, wenn bei einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Ehepaar auf
AG und LG verneinen Vorliegen eines Sachmangels
Schon das Amtsgericht Neuss hatte in seiner erstinstanzlichen Entscheidung einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB abgelehnt, weil das
Hinweis:
§ 434 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lauten:
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2019
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)
- Amtsgericht Neuss, Urteil vom 14.09.2017
[Aktenzeichen: 78 C 2651/15]
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Dokument-Nr. 27388
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