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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013
- 23 S 316/12 -
Gewerbeauskunft-Zentrale: Kunde muss für Branchenbucheintrag zahlen
Angebotscharakter des Formulars war bei sorgfältigem Lesen erkennbar
Ist der Angebotscharakter eines Schreibens bei sorgfältigem Lesen erkennbar, kann sich der Unterzeichner nachträglich nicht darauf berufen, ihm sei der Vertragsschluss durch die Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens nicht bewusst gewesen. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien um die Wirksamkeit eines Vertrags über die kostenpflichtige Eintragung in ein Branchenbuch-Verzeichnis. Der Branchenbuchanbieter war der Meinung ein kostenpflichtiger Vertrag sei zustande gekommen und erhob Klage. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach, habe es an einer
Landgericht ging von Annahmeerklärung aus
Das Landgericht Düsseldorf gab dem Branchenbuchanbieter recht und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Denn durch die Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars sei ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Die Rücksendung habe eine Willenserklärung dargestellt, durch dass das Angebot des Branchenbuchanbieters angenommen wurde. Fehlendes Bewusstsein zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung sei unerheblich. Zudem sei es unerheblich gewesen, so das Landgericht weiter, dass die Kundin beim Ausfüllen und Abschicken des Formulars in der Annahme handelte keine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben. Denn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Kundin den
Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung bestand nicht
Schließlich habe nach Auffassung des Landgerichts auch kein
Unlautere Wettbewerbshandlung schließt Vertragsschluss nicht aus
Schließlich könne sich die Kundin auch nicht auf einen Verstoß gegen §§ 3, 4, 5 UWG berufen. Dem stehte bereits entgegen, dass etwaige Verstöße gegen die genannten Regelungen nicht die Unwirksamkeit von Verträgen zur Folge haben, die auf der Grundlage der unlauteren Wettbewerbshandlungen zustande gekommen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.02.2012 - I-20 U 100/11 -). Die Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs seien vielmehr in den §§ 8 ff. UWG geregelt, wonach beispielsweise Schadensersatzansprüche lediglich Mitbewerbern zustehen, nicht jedoch etwaigen Vertragspartnern der unlauter Handelnden, vgl. § 9 S. 1 UWG.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Vertrag mit Gewerbeauskunft Zentrale kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden
(Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011
[Aktenzeichen: 42 C 11568/11]) - OLG Düsseldorf bestätigt Verbotsurteil gegen Gewerbeauskunft-Zentrale
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012
[Aktenzeichen: I-20 U 100/11])
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Dokument-Nr. 16561
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