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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013
23 S 316/12 -

Gewerbeaus­kunft-Zentrale: Kunde muss für Branchenbucheintrag zahlen

Angebotscharakter des Formulars war bei sorgfältigem Lesen erkennbar

Ist der Angebotscharakter eines Schreibens bei sorgfältigem Lesen erkennbar, kann sich der Unterzeichner nachträglich nicht darauf berufen, ihm sei der Vertragsschluss durch die Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens nicht bewusst gewesen. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien um die Wirksamkeit eines Vertrags über die kostenpflichtige Eintragung in ein Branchenbuch-Verzeichnis. Der Branchenbuchanbieter war der Meinung ein kostenpflichtiger Vertrag sei zustande gekommen und erhob Klage. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach, habe es an einer Annahmeerklärung gefehlt. Denn in der Rücksendung des unterzeichneten Formulars sei keine Willenserklärung, sondern eine bloße Wissenserklärung zu sehen gewesen. Dagegen legte der Branchenbuchanbieter Berufung ein.

Landgericht ging von Annahmeerklärung aus

Das Landgericht Düsseldorf gab dem Branchenbuchanbieter recht und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Denn durch die Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars sei ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Die Rücksendung habe eine Willenserklärung dargestellt, durch dass das Angebot des Branchenbuchanbieters angenommen wurde. Fehlendes Bewusstsein zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung sei unerheblich. Zudem sei es unerheblich gewesen, so das Landgericht weiter, dass die Kundin beim Ausfüllen und Abschicken des Formulars in der Annahme handelte keine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben. Denn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Kundin den Angebotscharakter des Formulars sowie die rechtlichen Auswirklungen eines Ausfüllens und Abschickens erkennen können. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass sowohl im Formular als auch in den beigefügten AGB teilweise durch Fettdruck und Unterstrich hervorgehoben die Worte "Angebot" und "Annahme" verwendet wurden.

Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung bestand nicht

Schließlich habe nach Auffassung des Landgerichts auch kein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) bestanden. Denn durch das Formular sei hinreichend deutlich gemacht worden, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags handelte.

Unlautere Wettbewerbshandlung schließt Vertragsschluss nicht aus

Schließlich könne sich die Kundin auch nicht auf einen Verstoß gegen §§ 3, 4, 5 UWG berufen. Dem stehte bereits entgegen, dass etwaige Verstöße gegen die genannten Regelungen nicht die Unwirksamkeit von Verträgen zur Folge haben, die auf der Grundlage der unlauteren Wettbewerbshandlungen zustande gekommen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.02.2012 - I-20 U 100/11 -). Die Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs seien vielmehr in den §§ 8 ff. UWG geregelt, wonach beispielsweise Schadensersatzansprüche lediglich Mitbewerbern zustehen, nicht jedoch etwaigen Vertragspartnern der unlauter Handelnden, vgl. § 9 S. 1 UWG.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (2)

 
 
badforest schrieb am 24.04.2014

Wenn man sich das Urteil genau ansieht, stellt man fest, daß die GWA noch keine Rechnung gestellt hatte und nur so in der Lage war, NUR mit einer Feststellungsklage bei Gericht operieren zu können. Ansonsten hätte nämlich eine Zahlungsklage erhoben werden müssen und da wären dann die - auch für ein LG Düsseldorf zu beachtenden - rechtlichen Feststellungen des BGH zu den Folgen möglicher überraschender Klauseln in bezug auf eine Zahlungspflicht zu beachten gewesen. Konkret: Ob der Zahlungsantrag der Höhe nach gerechtfertigt wäre.

Man kann- bei hinreichender Vorstellungskraft - durchaus auf den logischen Schluss kommen, daß es sich um ein lanciertes Verfahren bzw. um ein lanciertes Urteil handelt, das die jetzige Schreibwelle auslösen sollte. Denn der Richter ist an die Anträge der Parteien gebunden, sofern und soweit diese zulässig sind.

Bislang nicht beachtet ist die Tatsache, ob die Daten von angeblichen Kunden überhaupt aktuell sind und warum diese Datensätze nicht gelöscht wurden.- Tip: Liste einfach anrufen. Man sollte überlegen, wem es wie nutzt, daß auch nicht aktuelle Daten weiterhin dort genutzt werden.

Butenob schrieb am 14.11.2013

Die Überschrift der Meldung ist falsch! Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Kunde auch zahlen muss. Es wurde nur festgestellt, dass ein Vertag zustande gekommen ist. Die Gewerbeauskunftszentrale hat nur diese Feststellungsklage und keine Zahlungsklage erhoben. Das ist ein großer Unterschied. Toll erklärt wird dies unter http://www.anwaltsregister.de/dossier.Urteil-des-LG-Duesseldorf-vom-31072013-23-S-31612-zugunsten-der-Gewerbeauskunft-Zentrale-Was-bedeutet-das-fuer-die-Kunden.104.htm?

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