wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011
42 C 11568/11 -

Vertrag mit Gewerbeauskunft Zentrale kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden

Vertrag erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung gem. § 123 BGB

Die Verträge der Gewerbeauskunft Zentrale vermitteln den Anschein, dass es sich um ein amtliches Schreiben handelt. Es wird auch nicht ausreichend deutlich, dass es sich bei den Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Dies entschied das Amtsgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Kunde der Gewerbeauskunft Zentrale, die im Internet unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de zu finden ist. Das Portal wird von der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf betrieben.

Der Kunde hatte von der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH ein Schreiben erhalten, mit welchem er einen kostenpflichtigen Eintrag in die Datenbank der Gewerbeauskunft Zentrale bestellen konnte. Er füllte das Formular am 7. Februar 2011 aus und sandte es zurück. Später erklärte er die Anfechtung des Vertrages und verklagte die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf Feststellung, dass diese ein Anspruch aus dem Vertrag nicht zustehe.

Amtsgericht Düsseldorf gibt dem Kläger recht

Das Amtsgericht Düsseldorf stellte fest, dass die Gewerbeauskunft Zentrale aus dem Vertrag vom 7. Februar 2011 keine Ansprüche herleiten könne, weil der Kunde den Vertrag nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe.

Arglistige Täuschung

Die Übersendung des Schreibens vom 3. Februar 2011 erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung (gleichlautende Auffassung: AG Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2011 - 35 C 9172/11 -; andere Auffassung: AG Bergisch Gladbach, Urteil v. 28.07.2011 - 60 C 182/11 -), da aus ihm nicht hinreichend hervorgeht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt.

Schreiben erweckt den Anschein eines amtlichen Schreibens

Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erweckt, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des Schreibens mit den Worten "Gewerbeauskunft-Zentrale". Unter einer Gewerbeauskunft versteht man üblicherweise eine solche, die bei einem entsprechenden Amt eingeholt wird.

Schreiben macht nicht ausreichend deutlich, dass es sich um den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt

Dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt, geht aus dem Schreiben nicht ausreichend deutlich hervor (andere Auffassung: AG Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2011 - 40 C 8543/11 -). Lediglich in dem eingerahmten Teil des Schreibens taucht beiläufig das Wort "Angebot" auf.

Entgelt ist versteckt aufgeführt

Das von der Beklagten erwünschte Entgelt ist verdeckt aufgeführt in der Beschreibung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen (gleiche Auffassung: LG Düsseldorf, Urteil v. 15.04.2011 - 38 O 148/10 -). Erst am Ende des äußerst klein geschriebenen Textes wird in der rechten Spalte an einer Stelle, an der ein durchschnittlicher Betrachter des Lesens bereits müde ist, in einem orbiter dictum mitgeteilt, dass es sich um ein "behördenunabhängiges" Angebot handelt und durch die Unterzeichnung des Schreibens der Basiseintrag verbindlich für zwei Jahr bestellt wird. Einem durchschnittlichen Leser wird durch diese Gestaltung des Schreibens die Rechtsverbindlichkeit, die mit der Rücksendung des ausgefüllten Formulars einhergeht, verschleiert. Dies erfüllt den Tatbestand der Täuschung.

Gewerbeauskunft Zentrale handelt ersichtlich arglistig

Die Beklagte handelte dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden. Die arglistige Täuschung war vorliegend auch erkennbar ursächlich für den Vertragsschluss.

Nach alledem liegt eine wirksame Anfechtung des Vertrages vor, so dass die Beklagte aus dem Vertrag keine Ansprüche herleiten kann.

Keine Berufung möglich

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen.

Gewerbeauskunft-Zentrale - Anwalt gegen GWE

www.si-recht.de/gegen_gwe

Kostenlose Erst-Information vom Anwalt.

Anwaltstipp zur Gewerbeauskunft-Zentrale

www.anwaltsregister.de/gewerbeauskunft_zentrale

Ärger mit der Gewerbeauskunft-Zentrale? Ungewollte Rechnung?

Urteile zur Gewerbeauskunft-Zentrale

www.kostenlose-urteile.de/gewerbeauskunft_zentrale

Alle derzeit verfügbaren Urteile für und gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (vt/pt)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Vertragsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 12870 Dokument-Nr. 12870

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12870

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?
SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH