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Landgericht Duisburg, Urteil vom 28.09.2015

Feuerwehrmann hat nach Loveparade-Unglück keinen Anspruch auf Schadensersatz

Kein Schmerzensgeld für nur mittelbar verursachte psychische Schäden

Das Landgericht Duisburg hat die Klage eines Feuerwehrmannes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der tragischen Ereignisse bei der Loveparade 2010 abgewiesen.

Der klagende Feuerwehrmann des zugrunde liegenden Verfahrens hatte nach dem Loveparade-Unglück von der Veranstalterin L. GmbH, deren Geschäftsführer Rainer S. und dem Land Nordrhein-Westfalen zuletzt rund 90.000 Euro Schmerzensgeld verlangt.

LG verneint Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Landgericht Duisburg wies die Klage jedoch ab. Dabei ist das Gericht der Frage, wie es zu den dramatischen Ereignissen am 24. Juli 2010 kommen konnte, nicht nachgegangen. Denn selbst wenn die Beklagten hierfür die Verantwortung tragen müssten, hätte der Kläger nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch auf das geforderte Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld steht nur unmittelbar Verletzten zu

Grund hierfür sei, dass nur der unmittelbar Verletzte Ansprüche habe, nicht aber derjenige, der die Verletzung oder den Tod Anderer lediglich miterlebe. Die von der Rechtsprechung hiervon anerkannten Ausnahmen träfen auf den Kläger nicht zu. Insbesondere habe er nicht die Verletzung oder den Tod naher Angehöriger erleben müssen.

Durch Anblick des Leides Anderer ausgelöste psychische Erkrankung des Retters kann nicht entschädigt werden

Das Gericht hat deshalb offen gelassen, ob der Kläger – wie von ihm behauptet – an einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge seiner Erlebnisse bei der Loveparade erkrankt ist. Eine solche Belastungsstörung würde nicht unmittelbar auf einer Handlung oder einem Unterlassen der Beklagten, sondern auf einer psychisch vermittelten Schädigung im Rahmen eines Rettungseinsatzes beruhen. Die Ersatzpflicht eines Schädigers gehe nicht so weit, dass eine nur durch den Anblick des Leides Anderer ausgelöste psychische Erkrankung des Retters zu entschädigen sei. Polizisten oder Feuerwehrleute seien aufgrund ihrer Berufswahl vermehrt seelisch belastenden Situationen ausgesetzt. Entstehe hieraus eine psychische Erkrankung, sei dies dem Berufsrisko zuzuordnen. Hierfür müsse gegebenenfalls der Dienstherr nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einstehen, nicht aber der Verursacher einer solchen belastenden Situation.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2015
Quelle: Landgericht Duisburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 21649 Dokument-Nr. 21649

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