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Landgericht Essen, Urteil vom 12.02.2013
- 24 Ns-28 Js 124/12-102/12 30 Ds 174/12 -
Stehen vor Pkw während eines Staus begründet keine Strafbarkeit wegen Nötigung
Psychisch wirkender Zwang nicht ausreichend für Nötigung
Steht eine Person vor einem Pkw und verhindert damit rein psychisch eine Weiterfahrt, so macht die Person sich nicht wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB strafbar. Dies gilt vor allem dann, wenn sich der Pkw in einem Stau befindet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Fußballspiel im Februar 2012 bildete sich auf dem
Amtsgericht bejaht Strafbarkeit des Beifahrers wegen Nötigung
Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer verurteilte den Beifahrer wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20 EUR. Es wertete den Fall des Beifahrers auf die Motorhaube des Autofahrers als Schlag auf die Motorhaube. Dadurch habe der Beifahrer eine
Landgericht verneint Strafbarkeit wegen Nötigung
Das Landgericht Essen entschied zu Gunsten des Beifahrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beifahrer gezielt einen Schlag auf die Motorhaube ausgeführt habe. Zudem begründe allein das Stellen vor einem Fahrzeug keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2016
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Urteil vom 24.10.2012
[Aktenzeichen: 30 Ds 174/12]
Jahrgang: 2013, Seite: 456 NZV 2013, 456
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Dokument-Nr. 23507
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