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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 21.11.2013
2 HK O 111/12 -

E-Mail-Werbung: Unternehmen muss Einwilligung des Verbrauchers beweisen

Werbung per E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar.

Wirbt ein Unternehmen per E-Mail, ist es darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Verbraucher der Werbung zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Hat das Unternehmen dafür keine Beweise, stellt die Werbung eine unzumutbare Belästigung dar, die unzulässig ist. Dies entschied das Landgericht Frankenthal nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen gegen die Kredit­vermittlungs­gesellschaft Maxda.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Kreditvermittlungsgesellschaft per E-Mail für "günstige Kredite für jeden auch in schwierigen Fällen" geworben, obwohl der Verbraucher nicht zugestimmt hatte. Versandt hatte die E-Mail die Marketing-Firma 089 Munich Media.

Kreditvermittler verneint zunächst Verantwortlichkeit für E-Mail-Werbung

Maxda hatte die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen geforderte Unterlassungserklärung zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass sie für E-Mails der Munich Media nicht verantwortlich sei. Vor dem Landgericht Frankenthal musste das Unternehmen aber einräumen, dass es die Firma ESC Media Group mit der Werbung beauftragt hatte, die ihrerseits den Auftrag an Munich Media weitergegeben hatte.

Unternehmen muss Einwilligung des Verbrauchers für E-Mail-Werbung nachweisen können

Anschließend behauptete der Kreditvermittler, der Verbraucher habe seine Einwilligung zur Werbung im Rahmen eines Gewinnspiels erteilt. Einen Nachweis dafür blieb das Unternehmen aber schuldig. Die Richter stellten klar, dass ein Unternehmen darlegen und beweisen muss, dass sich der Verbraucher mit der E-Mail-Werbung einverstanden erklärt hat. Das müsse ausreichend dokumentiert sein. Sonst stelle die Werbung per E-Mail eine unzumutbare Belästigung dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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