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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 21.11.2013
- 2 HK O 111/12 -
E-Mail-Werbung: Unternehmen muss Einwilligung des Verbrauchers beweisen
Werbung per E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar.
Wirbt ein Unternehmen per E-Mail, ist es darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Verbraucher der Werbung zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Hat das Unternehmen dafür keine Beweise, stellt die Werbung eine unzumutbare Belästigung dar, die unzulässig ist. Dies entschied das Landgericht Frankenthal nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Kreditvermittlungsgesellschaft Maxda.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Kreditvermittlungsgesellschaft per
Kreditvermittler verneint zunächst Verantwortlichkeit für E-Mail-Werbung
Maxda hatte die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen geforderte Unterlassungserklärung zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass sie für E-Mails der Munich Media nicht verantwortlich sei. Vor dem Landgericht Frankenthal musste das Unternehmen aber einräumen, dass es die Firma ESC Media Group mit der Werbung beauftragt hatte, die ihrerseits den Auftrag an Munich Media weitergegeben hatte.
Unternehmen muss Einwilligung des Verbrauchers für E-Mail-Werbung nachweisen können
Anschließend behauptete der Kreditvermittler, der Verbraucher habe seine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- Unerwünschte Bewertungsanfrage per E-Mail nach Kauf stellt unzulässige Werbung dar
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.04.2013
[Aktenzeichen: 550 C 13442/12]) - Automobilhersteller darf Werbung per E-Mail nicht ohne Zustimmung des Adressaten versenden
(Landgericht Braunschweig, Urteil vom 18.10.2012
[Aktenzeichen: 22 O 66/12])
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Dokument-Nr. 17671
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