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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.04.2013
- 550 C 13442/12 -
Unerwünschte Bewertungsanfrage per E-Mail nach Kauf stellt unzulässige Werbung dar
Abmahnung eines Rechtsanwalts in eigener Sache begründet kein Erstattungsanspruch für Abmahnkosten
Die nach einem Kauf verschickte Bewertungsanfrage per E-Mail stellt eine unzulässige Werbung dar, wenn der Empfänger die Zusendung von Werbung nicht erwünscht. Zudem steht einem Rechtsanwalt, der in eigener Sache ein Verhalten abmahnt, kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt bestellte bei einer Firma Autoreifen. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass er die Zusendung von Werbung, Newsletter, Bewertungsanfragen usw. nicht wünscht. Dennoch erhielt er im November 2012 unter seiner E-Mail-Adresse eine
Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs bestand
Das Amtsgericht Hannover bejahte den Anspruch auf
Unzumutbare Belästigung lag vor
Eine unaufgeforderte
Bewertungsanfrage stellte Werbung dar
Die
Kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
Den Anspruch auf
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2013
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 679 CR 2013, 679
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Dokument-Nr. 14660
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